Zum Inhalt springen

Gilt die Behörde als gesetzlicher Vertreter beim Unterhaltsvorschuss?

günstig für Bund betrifft Kinder, Bezirkshauptmannschaften, Bundesländer, Bund
Als gesetzlicher Vertreter gilt auch die Bezirksverwaltungsbehörde, die im Verfahren über Unterhaltsvorschüsse nur als besonderer Sachwalter einschreitet. Die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters treffen daher auch sie.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 14.05.2024 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Unter dem gesetzlichen Vertreter im Sinn des § 22 Abs 1 UVG ist auch die nur als besonderer Sachwalter gemäß § 9 Abs 2 UVG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076454 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Genannte Normen

UVG §9 Abs2; UVG §22 Abs1

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Familienrecht · Vertretung des Kindes bei Vorschussrückzahlung
Familienrecht · Vertretung des Kindes bei Unterhaltsvorschuss
Familienrecht · Antragsrecht bei laufendem Unterhaltsvorschuss
Familienrecht · Vertretung des Kindes bei Unterhaltsvorschuss
Familienrecht · Vertretung des Bundes bei Unterhaltsvorschüssen