Gilt die Behörde als gesetzlicher Vertreter beim Unterhaltsvorschuss?
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Als gesetzlicher Vertreter gilt auch die Bezirksverwaltungsbehörde, die im Verfahren über Unterhaltsvorschüsse nur als besonderer Sachwalter einschreitet. Die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters treffen daher auch sie.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 14.05.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Unter dem gesetzlichen Vertreter im Sinn des § 22 Abs 1 UVG ist auch die nur als besonderer Sachwalter gemäß § 9 Abs 2 UVG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieser ist grundsätzlich gehalten ist, jedenfalls relevante Informationen ohne schuldhaftes Zögern weiterzugeben und "Unverzüglich" im Sinne des § 21 UVG bedeutet dabei, dass ohne jeglichen unnötigen Aufschub, dh unter Umständen sogar innerhalb von wenigen Tagen, die Mitteilung an das Gericht zu erfolgen hat, ohne dass es ausreicht, sich auf eine Mitteilung(spflicht) anderer Stellen oder Personen zu verlassen.OGH 7 Ob 271/03h, 03.12.2003
- Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Haftung der als besonderer Sachwalter bestellten Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 22 UVG ist aber, ob dem Sachbearbeiter grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.OGH 2 Ob 717/86, 16.12.1986
- Der Bund ist nicht als Träger der vormundschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten anzusehen.OGH 6 Ob 533/86, 12.06.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076454 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 10 Ob 21/24x, 14.05.2024, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 26/20a, 28.07.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §9 Abs2; UVG §22 Abs1
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