OGH 8 Ob 39/20y
Worum es ging: Brauche ich für Einwände gegen die Bank eine wirtschaftliche Einheit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch wenn das Konsumentenschutzgesetz auf Ihr fremdfinanziertes Geschäft nicht unmittelbar anwendbar ist, können Sie Einwände gegen den Unternehmer sinngemäß auch dem Geldgeber entgegenhalten. Voraussetzung bleibt aber, dass die Verträge mit dem Unternehmer und dem Geldgeber eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Ja, wenn Kauf und Finanzierung wirtschaftlich eine Einheit bilden. Dann können Sie dem Geldgeber dieselben Einwände entgegenhalten, die Ihnen gegen den Verkäufer zustehen, und die Zahlung insoweit verweigern. Fehlt diese Einheit, sind die beiden Verträge voneinander unabhängig.
Ja. Hat die Bank nur den Kauf finanziert und sonst nichts damit zu tun, können Sie ihr Einwände aus dem gescheiterten Anlagegeschäft nicht entgegenhalten. Das gilt auch dann, wenn Sie den Vertrag ohne die Finanzierung nie geschlossen hätten. Anders ist es nur, wenn die Bank für die Anlage geworben, besonderes Vertrauen geschaffen oder das Projekt mitentwickelt hat.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Das Berufungsgericht muss nicht jede einzelne Aussage in seiner Begründung nennen. Aus der Begründung muss aber hervorgehen, dass es die Beweiswürdigung des Erstgerichts tatsächlich überprüft hat und warum es Ihre Bedenken dagegen nicht teilt.
Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Ja. Haben Sie eine risikoreiche Beteiligung mit einem Kredit finanziert, können Sie Einwände aus dem Beteiligungsgeschäft der Bank nicht entgegenhalten. Das gilt auch dann, wenn beide Geschäfte wirtschaftlich zusammengehören. Anders ist es nur, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Finanzierers beschränkt, sondern selbst am Projekt mitwirkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.01.2020, 133 R 82/18h-87
Zitierte Paragrafen
ABGB § 901 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
29 Absätze, 7.823 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Geschäftszahl
8Ob39/20y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, M.B.L.-HSG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, 2. H*****, vertreten durch Dr. Michael Pramberger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, 3. R*****, vertreten durch Dr. Dominik Zimm, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen 350.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 133 R 82/18h-87, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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