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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 150/20w

Worum es ging: Wie muss ich begründen, dass das Urteil rechtlich falsch ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Das Vermögen wird nach Billigkeit aufgeteilt und nicht streng rechnerisch halbe halbe. Im Einzelfall kann eine Teilung zu gleichen Teilen aber sehr wohl gerechtfertigt sein.

In der Regel nicht. Ziel der Aufteilung ist, die vermögensrechtlichen Bindungen zwischen früheren Ehepartnern möglichst vollständig zu lösen, weil sie sonst eine ständige Quelle für Streit sind. Deshalb wird meist der Anteil des einen auf den anderen übertragen, auch wenn dadurch jemand sein bisheriges Eigentum verliert.

Bei der Aufteilung nach der Scheidung zählt nicht nur die Mitarbeit im Betrieb als Beitrag. Auch die Führung des gemeinsamen Haushalts sowie Pflege und Erziehung der Kinder werden berücksichtigt. Selbst wenn der andere Teil Inhaber des Unternehmens war, kann eine Aufteilung etwa zur Hälfte angemessen sein.

Bei der Aufteilung nach der Scheidung wird das Vermögen grundsätzlich mit dem Verkehrswert angesetzt, also mit dem Preis, der am Markt erzielbar wäre. Ob Sie tatsächlich verkaufen wollen, spielt dabei keine Rolle. Lasten, die auf der Liegenschaft haften, werden abgezogen.

Verdient ein Ehegatte das Geld und führt der andere den Haushalt und betreut die Kinder, gelten diese Beiträge grundsätzlich als gleichwertig. Im Einzelfall kann eine der beiden Leistungen aber schwerer wiegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

29 Absätze, 10.334 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Geschäftszahl

1Ob150/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin M*, vertreten durch Dr. Maria Christina Kolar-Syrmas und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen den Antragsgegner DI D*, vertreten durch die Likar Rechtsanwälte GmbH, Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. Juni 2020, GZ 2 R 101/20t-116, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 13. April 2020, GZ 225 Fam 13/19x-105, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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