Zählt Haushalt und Kinderbetreuung so viel wie das Einkommen?
günstig für Haushaltsführender betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten
Verdient ein Ehegatte das Geld und führt der andere den Haushalt und betreut die Kinder, gelten diese Beiträge grundsätzlich als gleichwertig. Im Einzelfall kann eine der beiden Leistungen aber schwerer wiegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (52 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Grundsätzlich werden bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann aber eine Leistung gewichtiger sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Mann finanzierte die Wohnung des gemeinsamen Sohnes. Dadurch verringerten sich die ehelichen Ersparnisse, wodurch die Ehefrau weniger erhielt und dadurch einen Beitrag zur Ausstattung leistete.OGH 1 Ob 98/23b, 27.06.2023
- Hier: Keine Beanstandung der Aufteilungsquote 1:1 bei besser verdienendem Mann und berufstätiger Frau, der zudem die ausschließliche Haushaltsführung und überwiegende Kinderbetreuung zukam.OGH 1 Ob 98/23b, 27.06.2023
- Führt die Frau neben ihrer beruflichen Tätigkeit den Haushalt und kümmert sich um die Kindererziehung, so leistet sie damit einen erheblichen Beitrag, auch wenn sich der Mann an der Haushaltsführung beteiligt.OGH 1 Ob 55/19y, 03.04.2019
- Von gleichwertigem Beitrag kann etwa auch dann ausgegangen werden, wenn das Einkommen eines Ehegatten zur Gänze für beständige Investitionen verwendet wird und das des anderen für die laufende Bedarfsdeckung, wie Lebensmittel, Kleidung, Strom‑ und Betriebskosten ua.OGH 1 Ob 245/15h, 25.02.2016
- Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (so schon 4 Ob 2272/96p).OGH 6 Ob 65/05k, 23.06.2005
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Haushaltsführung und Obsorge für Kinder sind grundsätzlich ein den Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten gleichwertiger Beitrag.OGH 4 Ob 195/01g, 25.09.2001
- Als Beitrag zur Anschaffung und Führung des gemeinsamen Haushalts ist auch jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.OGH 9 Ob 192/00a, 20.09.2000
- Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung sowie der Konsumverzicht im weitesten Sinn, also auch Verzicht auf einen angemessenen Unterhalt, veranschlagt werden muss.OGH 7 Ob 267/98k, 28.05.1999
- Hier: Gleichwertiger Beitrag, auch wenn die Gattin entsprechend der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Position des Ehegatten von den gewöhnlichen Haushaltsarbeiten weitgehend entlastet, jedoch mit der Aufsicht und der Einteilung der Arbeiten und vor allem mit der Erziehung der Kinder (fünf) befasst und dafür verantwortlich war.OGH 6 Ob 623/84, 06.09.1984
- Wenn auch Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse aus dem Entgelt des verdienenden Ehegatten für Überstunden angeschafft wurden, so ist dennoch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder gemäß § 83 Abs 2 EheG als gleichteiliger Beitrag zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse nach fast fünfzehnjähriger Ehe anzusehen.OGH 7 Ob 662/82, 16.12.1982
- Zusätzliche Beiträge eines Ehegatten müssen gesonderte Berücksichtigung finden (5 Ob 669/81).OGH 3 Ob 560/82, 16.06.1982
- Auch, wenn beide Gatten berufstätig sind, ist die Führung des gemeinsamen Haushalts als Beitrag zu werten.OGH 4 Ob 530/82, 20.04.1982
- Soweit die Frau darüber hinaus einer Teilzeitbeschäftigung nachging und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit zur Anschaffung oder Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse verwendete oder damit ganz oder teilweise die Haushaltskosten deckte und so mittelbar zur Anschaffung oder Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens beitrug, muss dieser Beitrag gesonderte Berücksichtigung finden.OGH 5 Ob 669/81, 30.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057969 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 52.
- OGH 1 Ob 178/25w, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 201/23z, 05.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 169/23v, 20.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 98/23b, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 166/22a, 12.10.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 230/21m, 21.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 6/21w, 23.03.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 49/20t, 15.12.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 150/20w, 23.09.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 64/18w, 30.04.2018, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EheG §83 Abs2
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