Zählt Haushalt und Kindererziehung als Beitrag zum gemeinsamen Vermögen?
günstig für Haushaltsführender betrifft Geschiedene, Ehegatten, mitarbeitende Ehegatten, Unternehmer
Bei der Aufteilung nach der Scheidung zählt nicht nur die Mitarbeit im Betrieb als Beitrag. Auch die Führung des gemeinsamen Haushalts sowie Pflege und Erziehung der Kinder werden berücksichtigt. Selbst wenn der andere Teil Inhaber des Unternehmens war, kann eine Aufteilung etwa zur Hälfte angemessen sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Bei der Aufteilung nach Billigkeit ist auch zu berücksichtigen daß die Antragstellerin nicht nur durch ihre Mitarbeit im Betrieb zur Anschaffung der Liegenschaft beigetragen hat, sondern auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der Kinder. Aufteilung auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Antragsgegner der Unternehmensinhaber war, im Verhältnis von etwa 50 : 50.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Beanstandung der Aufteilungsquote 1:1 bei besser verdienendem Mann und berufstätiger Frau, der zudem die ausschließliche Haushaltsführung und überwiegende Kinderbetreuung zukam.OGH 1 Ob 98/23b, 27.06.2023
- Die Mitwirkung im Erwerb des anderen als Beitrag zur Vermögensbildung ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde (§ 98 ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach § 83 zu berücksichtigen (§ 91 Abs 2 EheG erfasst nicht die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit Arbeitsleistungen für das Unternehmen des anderen).OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017
- Aufteilung 50 : 50 bei größerem und wertvollerem Beitrag des Antragsgegners zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens gegenüber Erwerbstätigkeit der Antragstellerin neben Haushaltsführung und teilweiser Betreuung des älteren Kindes.OGH 1 Ob 579/87, 13.05.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057651 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 16.
- OGH 1 Ob 178/25w, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 201/23z, 05.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 169/23v, 20.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 98/23b, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 166/22a, 12.10.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 230/21m, 21.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 6/21w, 23.03.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 150/20w, 23.09.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EheG §83
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