Zum Inhalt springen

Zählt Haushalt und Kindererziehung als Beitrag zum gemeinsamen Vermögen?

günstig für Haushaltsführender betrifft Geschiedene, Ehegatten, mitarbeitende Ehegatten, Unternehmer
Bei der Aufteilung nach der Scheidung zählt nicht nur die Mitarbeit im Betrieb als Beitrag. Auch die Führung des gemeinsamen Haushalts sowie Pflege und Erziehung der Kinder werden berücksichtigt. Selbst wenn der andere Teil Inhaber des Unternehmens war, kann eine Aufteilung etwa zur Hälfte angemessen sein.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Bei der Aufteilung nach Billigkeit ist auch zu berücksichtigen daß die Antragstellerin nicht nur durch ihre Mitarbeit im Betrieb zur Anschaffung der Liegenschaft beigetragen hat, sondern auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der Kinder. Aufteilung auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Antragsgegner der Unternehmensinhaber war, im Verhältnis von etwa 50 : 50.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057651 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 16.

Genannte Normen

EheG §83

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Familienrecht · Haushaltsführung als Beitrag zur Ehe
Familienrecht · Mitarbeit im Betrieb bei der Aufteilung
Familienrecht · Unternehmensbeteiligung in der Aufteilung
Familienrecht · Mitwirkung im Erwerb und eheliche Aufteilung
Familienrecht · Verschulden und Vermögensaufteilung