OGH 3 Ob 93/20b
Worum es ging: Verliere ich den Unterhalt wegen eines früheren Seitensprungs?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht ohne Weiteres. Liegt der Ehebruch länger zurück, ist Ihr Unterhaltsbegehren allein deswegen noch nicht rechtsmissbräuchlich. Der andere Ehegatte müsste behaupten und beweisen, dass die Beziehung noch besteht, erst vor Kurzem geendet hat oder der Anlass für die Trennung war.
Bleibt eine Partei der Vernehmung fern oder verweigert sie die Aussage, darf das Gericht daraus Schlüsse ziehen. Wendet es diese Regel zu Unrecht an, liegt ein Fehler im Verfahren vor. Sie können das mit einem Rechtsmittel geltend machen.
Was Sie in der Berufung nicht vorgebracht haben, können Sie später nicht mehr nachholen. Ein Anfechtungsgrund, den Sie schon gegen das erste Urteil hätten geltend machen müssen, kann im weiteren Rechtsmittel nicht mehr aufgegriffen werden.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Wer die Scheidung wegen schwerer Eheverfehlungen begehrt, muss nur diese Verfehlungen beweisen, nicht auch den Gesundheitszustand des anderen. Beruft sich der andere darauf, dass er wegen einer Störung nicht verantwortlich ist, muss er das selbst beweisen. Gelingt ihm das, müssen Sie beweisen, dass bestimmte Verfehlungen davon nicht erfasst sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bruck an der Mur, 08.07.2019, 5 C 5/16m-40
- Landesgericht Leoben als Berufungsgericht, 04.11.2019, 2 R 204/19b-48
Zitierte Paragrafen
ZPO § 381 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.004 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.09.2020
Geschäftszahl
3Ob93/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, wegen Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 4. November 2019, GZ 2 R 204/19b-48, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 8. Juli 2019, GZ 5 C 5/16m-40, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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