Verliere ich den Unterhalt wegen eines früheren Seitensprungs?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 23.09.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Ehebruch und das "fortgesetzte sexuelle Liebesverhältnis" stellen ungeachtet eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich derart schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten dar, dass der Unterhaltsanspruch des ehebrecherischen Ehegatten als verwirkt angesehen werden muss. Von dieser Regel kann bloß dann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn der andere Ehegatte ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass er seinen ernstlichen Willen, die Ehe ihrem Wesen gemäß fortzusetzen, aufgegeben und dadurch die andernfalls zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führende schwere Pflichtverletzung seines Ehepartners gebilligt, veranlasst oder gefördert hat.OGH 1 Ob 171/02g, 25.03.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014288 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 3 Ob 93/20b, 23.09.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 7/20z, 23.04.2020
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Mehrere Bestimmungen sehen vor, dass ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch verlieren kann. Sie bilden zusammen einen durchgehenden Schutz für den Unterhaltspflichtigen. Verhindert werden soll, dass jemand Unterhalt fordert, obwohl er sich zu seinem eigenen Vorteil über alle Bindungen aus der Ehe hinwegsetzt.
Nur bei besonders schweren Verfehlungen. Dazu zählen Ehebruch, fortgesetzte schwere Verletzungen der Treue, schwere Misshandlungen oder Drohungen gegen die körperliche oder seelische Unversehrtheit sowie das Verlassen der gemeinsamen Wohnung ohne ausreichenden Grund. Ob eine Verfehlung so schwer wiegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.