OGH 1 Ob 123/20z
Worum es ging: Zählen auch Vorbereitungen zum hoheitlichen Handeln der Behörde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn die Aufgabe insgesamt ihrem Wesen nach hoheitlich ist. Dann gelten auch alle damit zusammenhängenden Maßnahmen als Vollziehung der Gesetze, selbst wenn sie das eigentliche Handeln nur vorbereiten oder abschließen. Das gilt auch für Teilschritte, die äußerlich jeder vornehmen könnte.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.
Ja, nach den Regeln der Amtshaftung. Erfüllt das Bundesheer die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben, handelt es dabei grundsätzlich hoheitlich. Schäden, die dabei entstehen, sind deshalb nach diesen Regeln zu beurteilen; das gilt auch für Präsenzdiener.
Ob eine Handlung noch zur Vollziehung der Gesetze zählt, hängt davon ab, ob zwischen der dienstlichen Aufgabe und der schädigenden Handlung ein so enger Zusammenhang besteht, dass auch diese Handlung noch dazu gehört. Dabei muss der Zusammenhang nicht nur äußerlich, sondern auch innerlich bestehen. Wird jemand nur bei Gelegenheit des Dienstes tätig, etwa als private Gefälligkeit, handelt er nicht als Organ, auch wenn es eine beabsichtigte Hilfeleistung ist.
Ja. Auch ein Missbrauch des Amtes zu eigennützigen oder sogar strafbaren Zwecken hebt den Zusammenhang mit der Vollziehung der Gesetze nicht auf. Das gilt besonders, wenn das Organ die Form behördlicher Erledigungen benützt oder sich auf seine Stellung beruft und Sie sich dagegen nicht wie gegen einen privaten Schädiger wehren können.
Ja. Jeder Soldat handelt im Dienst als Organ des Bundes, gleichgültig welche Tätigkeit er gerade ausführt. Schäden, die er im Dienst verursacht, fallen daher unter die Amtshaftung; Ihr Anspruch richtet sich gegen den Bund.
Ein ausreichend enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe besteht auch dann, wenn ein ordnungsgemäß bestelltes Organ etwas tut, wozu es gar nicht berufen ist. Das gilt selbst dann, wenn es seine Zuständigkeit überschreitet oder sein Amt missbraucht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 25.02.2020, 32 Cg 5/19v-16
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.05.2020, 14 R 44/20y-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2020
Geschäftszahl
1Ob123/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** M*****, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 36.140 EUR sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 2020, GZ 14 R 44/20y-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Februar 2020, GZ 32 Cg 5/19v-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.831,50 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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