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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.09.2020 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 41/20z

Worum es ging: Wann hilft mir eine Besserung nach der Kündigung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung wirkt sich nur dann auf die Kündigung aus, wenn daraus geschlossen werden kann, dass sich die bisherigen Unzukömmlichkeiten nicht wiederholen werden.

Für das Verhalten der Personen, die mit Ihnen im Haus leben, müssen Sie nur dann nicht einstehen, wenn Sie davon keine Kenntnis hatten und deshalb auch nicht einschreiten konnten. Konnten Sie einschreiten, können Sie sich weder auf Ihr Unvermögen berufen noch darauf, dass Sie alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft haben.

Nein. Werden in der Aufkündigung neben der Zahl des Kündigungsgrundes bestimmte Tatsachen angeführt, kommt es allein auf diese Tatsachen an; die Zahl ist von untergeordneter Bedeutung. Die Gründe müssen aber schon in der Aufkündigung erkennbar sein, wenn auch nur schlagwortartig. Unklarheiten gehen zulasten dessen, der kündigt.

Haben Sie nach Zustellung der außerordentlichen Revision von sich aus schon eine Revisionsbeantwortung eingebracht, muss das Gericht die Beantwortung nicht mehr gesondert freistellen. Es kann dann gleich in der Sache selbst entscheiden, und auch die sonst nötigen Mitteilungen entfallen.

In Streitigkeiten über die Scheidung können Sie eine außerordentliche Revision einbringen, auch wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Sie brauchen dafür keinen Antrag an das Berufungsgericht. Bringen Sie trotzdem einen solchen Antrag ein, wird Ihr Schriftsatz als außerordentliche Revision behandelt.

Stellen Sie irrtümlich einen Antrag, das Berufungsgericht möge die Revision doch zulassen, und verbinden ihn mit der Revision, geht Ihr Rechtsmittel nicht verloren. Es wird als außerordentliche Revision behandelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 49 ZPO § 502 ZPO § 505 ZPO § 508

Entscheidungstext

36 Absätze, 12.557 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.2020

Geschäftszahl

9Ob41/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C* T*, vertreten durch Dr. Reinhard Schäfer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P* K*, vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die (richtig) außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2020, GZ 38 R 301/19z-22, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. September 2019, GZ 42 C 177/16s-18, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 548,86 EUR (darin 91,48 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 592,24 EUR (darin 63,04 EUR USt und 214 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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