Zählt meine Antwort, wenn ich sie ohne Aufforderung eingebracht habe?
günstig für Revisionsgegner betrifft Kläger, Beklagter, Revisionsgegner
Haben Sie nach Zustellung der außerordentlichen Revision von sich aus schon eine Revisionsbeantwortung eingebracht, muss das Gericht die Beantwortung nicht mehr gesondert freistellen. Es kann dann gleich in der Sache selbst entscheiden, und auch die sonst nötigen Mitteilungen entfallen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 05.02.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Hat die Revisionsgegnerin nach Zustellung der Gleichschrift der außerordentlichen Revision bereits von sich aus noch vor der in § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Mitteilung eine Revisionsbeantwortung eingebracht hat, bedarf es einer gesonderten Beschlussfassung der Freistellung der Revisionsbeantwortung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr; vielmehr kann in einem solchen Fall bereits in der Sache selbst erkannt werden, ohne dass es auch der Mitteilungen nach Abs 3 leg cit bedarf.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 71 Abs 2 AußStrG 2005.OGH 7 Ob 182/07a, 17.10.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104882 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 5 Ob 33/23y, 05.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 58/22y, 21.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 41/20z, 29.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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