OGH 9 ObA 62/20p
Worum es ging: Zählt eine Zurückweisung aus formalen Gründen als Bestätigung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Behandelt das Rekursgericht Ihr Rechtsmittel nur aus formalen Gründen als unzulässig, gilt das nicht als Bestätigung der Entscheidung erster Instanz.
Ja, wenn die Änderung des Wortlauts die Entscheidung nur verdeutlicht und an ihrer Wirkung nichts ändert. Wird Ihr Antrag dagegen vom Erstgericht inhaltlich abgewiesen und vom Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen, liegt eine abändernde Entscheidung vor. Das ist wichtig, weil gleichlautende Entscheidungen oft nicht weiter bekämpft werden können.
Eine Entscheidung gilt als bestätigt, wenn beide Gerichte die Sache inhaltlich geprüft und zum selben Ergebnis gekommen sind. Ein Zusatz des zweiten Gerichts ändert daran nichts, solange Sie dadurch nicht stärker belastet werden als durch die erste Entscheidung.
Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn beide Instanzen entweder inhaltlich oder beide formal entschieden haben. Haben sie auf unterschiedlichen Ebenen entschieden, ist es keine Bestätigung.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 23.02.2020, 21 Cga 97/19s-9
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 23.06.2020, 7 Ra 29/20s-16
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2020
Geschäftszahl
9ObA62/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 5.966,12 EUR brutto sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2020, GZ 7 Ra 29/20s-16, womit dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23. Februar 2020, GZ 21 Cga 97/19s-9, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
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