Wann gilt eine Entscheidung als bestätigt, sodass kein Rechtsmittel bleibt?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsgegner, Verfahrensbeteiligte
Eine Entscheidung gilt als bestätigt, wenn beide Gerichte die Sache inhaltlich geprüft und zum selben Ergebnis gekommen sind. Ein Zusatz des zweiten Gerichts ändert daran nichts, solange Sie dadurch nicht stärker belastet werden als durch die erste Entscheidung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 20.02.2026 (46 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten. Ein durch das Rekursgericht beigefügter Beisatz - hier zeitliche Begrenzung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 391 EO - schadet nicht, wenn nur der Beschwerdeführer - hier der Gegner der gefährdeten Partei - durch den Spruch der zweiten Instanz nicht mehr belastet wird als durch den der ersten Instanz.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch eine „Maßgabebestätigung“ ist ein Konformatsbeschluss, sofern die Neufassung des Spruchs nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, ohne den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu ändern.OGH 8 Ob 8/19p, 25.01.2019
- Hier: Verwendung einer verfehlten Entscheidungsform durch das Erstgericht und „Maßgabebestätigung“ durch das Rekursgericht.OGH 2 Ob 82/17y, 20.06.2017
- Auch eine bloße Maßgabebestätigung, etwa in Form der Zurückweisung eines in erster Instanz abgewiesenen Antrags, ist dann grundsätzlich eine Bestätigung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wenn die Rechtsfolge beider Varianten unterschiedslos ist.OGH 8 Ob 142/10f, 21.12.2010
- Hier: Das Rekursgericht hat zwar den Rekurs mangels Beschwer zurückgewiesen, darüber hinaus aber auch die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses geprüft und bejaht. Es liegt somit ein bestätigender Beschluss vor, gegen den gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offen steht.OGH 3 Ob 112/09f, 23.06.2009
- Dies gilt allerdings nur, wenn die unterschiedlichen Formen der Entscheidung an deren Rechtskraftwirkung nichts ändern.OGH 3 Ob 253/03g, 28.01.2004
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Auch wenn das Rekursgericht den Rekurs aus formellen Gründen zurückweist und die meritorische Nachprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt.OGH 8 Ob 111/03m, 30.10.2003
- Hat das Erstgericht die Klage (oder auch nur ein Eventualbegehren) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und das Rekursgericht dem Rechtsmittel (trotz Bejahung der Zuständigkeit des Erstgerichts) nicht Folge gegeben mit der Begründung, es fehle die Beschwer, da der Klage in der Sache keinesfalls ein Erfolg beschieden sein könnte, so liegt keine bestätigende Entscheidung vor.OGH 3 Ob 183/02m, 18.12.2002
- Der unterschiedliche Wortlaut des Spruchs allein ändert am bestätigenden Charakter einer Entscheidung zweiter Instanz nichts.OGH 1 Ob 277/02w, 26.11.2002
- Dies gilt auch dann, wenn sich die beiden Instanzen unterschiedlicher Entscheidungsformen (Zurückweisung beziehungsweise Abweisung) bedienten.OGH 8 Ob 159/00s, 29.06.2000
- Hier: Erste Instanz weist Zahlungsplan mangels Erfüllbarkeit ab, Rekursgericht weist Zahlungsplan aus demselben Grund zurück.OGH 8 Ob 70/00b, 30.03.2000
- Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht ungeachtet der von ihm ausgesprochenen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft und die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes ausdrücklich gebilligt.OGH 1 Ob 621/94, 13.12.1994
- Die Verwendung der verfehlten Entscheidungsform durch das Rekursgericht ändert nichts daran.OGH 8 Ob 574/91, 27.06.1991
- Antrag Art 89 B - VG (§ 9 ArbGerG).OGH 4 Ob 35/75, 08.07.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044215 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 46.
- OGH 4 Ob 204/25s, 20.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 51/24v, 26.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 185/23a, 30.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 224/22w, 02.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 180/20m, 22.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 62/20p, 29.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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