OGH 5 Ob 147/20h
Worum es ging: Kann ich etwas tun, wenn das Gericht mein Begehren übergeht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Gericht darf niemandem etwas zusprechen, was nicht beantragt wurde. Lehnt ein Gericht umgekehrt einen Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ab, er sei vom Begehren nicht gedeckt, verletzt es einen tragenden Grundsatz des Verfahrens. Ein solcher Fehler kann beim Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden.
Auch Fehler im Ablauf des Verfahrens können vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden, wenn ihnen erhebliche Bedeutung zukommt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn tragende Grundsätze des Verfahrens betroffen sind. Dazu zählt auch der Grundsatz, dass nur jene Richter entscheiden, die die Beweise selbst aufgenommen haben.
Die europäischen Zuständigkeitsregeln legen nicht nur fest, in welchem Staat, sondern auch bei welchem Gericht innerhalb dieses Staates geklagt werden kann. Ein eigener Beschluss über die örtliche Zuständigkeit ist daher nicht nötig. Die österreichischen Regeln darüber treten dahinter vollständig zurück.
Steht nach den europäischen Regeln fest, dass österreichische Gerichte entscheiden dürfen, sagen diese Regeln oft nicht, welches Gericht im Inland örtlich zuständig ist. Dann gilt ergänzend das innerstaatliche Recht, und notfalls bestimmt der Oberste Gerichtshof ein zuständiges Gericht.
Ein Verband kann in einer Musterklage nur solche Ansprüche geltend machen, die wirksam an ihn abgetreten werden können. Ansprüche, die nicht übertragbar sind, kommen dafür nicht in Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg, 29.01.2019, 4 Cg 77/18s-13
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 09.05.2019, 2 R 31/19x-22
Zitierte Paragrafen
JN § 7a KSchG § 29 ZPO § 261 ZPO § 502
Entscheidungstext
52 Absätze, 15.597 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.10.2020
Geschäftszahl
5Ob147/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.783.725 EUR sA und Feststellung (Streitwert 239.500 EUR) über die Revisionsrekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Mai 2019, GZ 2 R 31/19x-22, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 29. Jänner 2019, GZ 4 Cg 77/18s-13, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.
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