Welches österreichische Gericht ist bei einem Auslandsfall zuständig?
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 08.10.2020 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch Art 25 EuGVVO räumt den Parteien die Möglichkeit ein, die Zuständigkeit der Gerichte einer (bestimmten) Stadt eines Mitgliedstaats zu vereinbaren. Für diesen Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht.OGH 6 Nc 18/23h, 08.08.2023
- Aus der FluggastrechteVO (Verordnung [EG] Nr 261/2004) folgt keine Verpflichtung zur Ausübung der österreichischen Gerichtsbarkeit iSd § 28 Abs 1 Z 1 JN.OGH 7 Nc 18/19k, 24.06.2019
- Art 7 (Nr 1 lit b) EuGVVO 2012 regelt zugleich die örtliche Zuständigkeit (EuGH C-249/16, ECLI:EU:C:2017:472, Rn 46). Die einschlägigen Vorschriften der JN über die örtliche Zuständigkeit werden zur Gänze verdrängt und können weder zur Interpretation noch zur Lückenfüllung herangezogen werden.OGH 1 Ob 123/17w, 12.07.2017
- Die Voraussetzung nach § 28 Abs 1 Z 1 JN ist (ua) dann gegeben, wenn sich die Verpflichtung zur Ausübung der österreichischen Gerichtsbarkeit aus einem Unionsrechtsakt ergibt, der die internationale Zuständigkeit der Vertragsstaaten, aber keinen örtlichen Gerichtsstand normiert.OGH 5 Nc 25/16w, 16.12.2016
- Der Umstand, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht festlegt, schadet wegen der Ordinationsmöglichkeit gemäß § 28 Abs 1 Z 3 JN nicht.OGH 3 Nc 1/07p, 31.01.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118240 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 5 Ob 147/20h, 08.10.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht, wenn Ihr Anspruch mit einem hoheitlichen Handeln dieses Staates zusammenhängt. Dann sind die österreichischen Gerichte dafür nicht zuständig. Das gilt etwa für Schäden aus einem Umschuldungsgesetz oder aus der Informationspolitik einer Notenbank.
Dass der Fall einen ausreichenden Bezug zu Österreich hat, reicht für ein Verfahren im Inland allein nicht aus. Es muss zusätzlich ein besonderes Bedürfnis bestehen, gerade hier Rechtsschutz zu bekommen.