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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.10.2020 · Fall aus Kärnten

OGH 1 Ob 74/20v

Worum es ging: Kann ich die geforderte Ausgleichszahlung später noch erhöhen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr. Der von Ihnen genannte Betrag ist der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht entscheiden darf. Einen zunächst unbezifferten Antrag können Sie allerdings auch später noch beziffern und ungenaue Angaben zum aufzuteilenden Vermögen präzisieren.

Ja. Wenn Sie nach den Umständen mit einer Ausgleichszahlung rechnen müssen oder das Verfahren entsprechend lange dauert, haben Sie in zumutbarer Weise vorzusorgen, dass Sie fristgerecht zahlen können. Sie können sich später nicht darauf berufen, die Frist sei zu kurz gewesen.

Ja. Das Gericht ist an die Aufteilungsvorschläge der Parteien nicht gebunden, deshalb kann die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist noch geändert werden. Nicht möglich ist es dagegen, nach dieser Frist weitere Vermögensgegenstände in die Aufteilung zu ziehen.

Ja. Vermögen, das einem Unternehmen gewidmet war, fällt in die Aufteilung, wenn das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, auf den es ankommt, gar nicht mehr bestanden hat, etwa weil es schon stillgelegt war. Dann zählen zum Beispiel die dazugehörigen Liegenschaften zur Aufteilungsmasse.

Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 66 AußStrG § 71 AußStrG § 78

Entscheidungstext

28 Absätze, 7.523 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.2020

Geschäftszahl

1Ob74/20v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin G* L*, vertreten durch Dr. Klaus J. Mitzner-Labrés, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Antragsgegner F* L*, vertreten durch Dr. Karl-Peter Hasch, Rechtsanwalt in Villach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. Jänner 2020, GZ 2 R 163/19a-75, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 27. Juni 2019, GZ 40 Fam 109/10x-71, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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