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Kann ich die geforderte Ausgleichszahlung später noch erhöhen?

günstig für Antragsgegner betrifft geschiedene Ehegatten, Antragsteller, Antragsgegner
Nein, nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr. Der von Ihnen genannte Betrag ist der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht entscheiden darf. Einen zunächst unbezifferten Antrag können Sie allerdings auch später noch beziffern und ungenaue Angaben zum aufzuteilenden Vermögen präzisieren.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 20.12.2022 (35 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Wird eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert, ist der begehrte Betrag der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden berufen ist. Eine Ausdehnung des bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ist ausgeschlossen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 13 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057583 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 35.

Genannte Normen

EheG §85; EheG §94 Abs1; EheG §95

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsteller Ausgleichszahlung nach Ablauf der Jahresfrist

Ja. Das Gericht ist an die Aufteilungsvorschläge der Parteien nicht gebunden, deshalb kann die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist noch geändert werden. Nicht möglich ist es dagegen, nach dieser Frist weitere Vermögensgegenstände in die Aufteilung zu ziehen.

günstig für Antragsteller Umfang des Aufteilungsantrags nach der Scheidung

Nein. Enthält Ihr Antrag keine Einschränkung, gilt er als Antrag auf Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und aller ehelichen Ersparnisse. Es genügt vorerst, die Zuweisung bestimmter Gegenstände und eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen oder überhaupt nur die Aufteilung zu begehren. Auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe wegen der Aufteilung reicht dafür aus.

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