Kann ich nach einem Jahr noch eine höhere Ausgleichszahlung fordern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 20.12.2022 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG können sich die Parteien darauf beschränken, im verfahrenseinleitenden Schriftsatz die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens durch das Außerstreitgericht zu beantragen, ohne ein detaillierteres Begehren (Zuweisung bestimmter Gegenstände, Leistung einer bezifferten Ausgleichszahlung) stellen zu müssen.OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022
- Im Aufteilungsverfahren ist das Gericht nicht an konkrete Anträge oder Aufteilungsvorschläge der Parteien gebunden.OGH 1 Ob 67/21s, 22.06.2021
- Dies muss umso mehr für einen erstmaligen Gegenantrag gelten.OGH 1 Ob 26/21m, 02.03.2021
- Geht es lediglich um die Ausgleichszahlung, ist grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81ff EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen.OGH 1 Ob 58/18p, 30.04.2018
- Nach der jüngeren, mittlerweile gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs können die Parteien zudem nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG zwar nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen, dennoch aber (weitere) Ausgleichszahlungen fordern.OGH 1 Ob 111/14a, 18.09.2014
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- Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt, handelt es sich doch beim - letztlich erst vom Gericht festzulegenden - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung keineswegs um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen.OGH 1 Ob 158/08d, 21.10.2008
- War die Aufteilung der zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehenden Kreditverbindlichkeiten bereits Antragsgegenstand, sodass diese Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist Gegenstand der Aufteilungsmasse waren, stellt es keine Ausdehnung des Begehrens auf bisher nicht in die Aufteilungsmasse gefallene Verbindlichkeiten dar, wenn nach Ablauf der Jahresfrist beantragt wird, eine Ausgleichszahlung mit der Begründung aufzuerlegen, seit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien Kreditrückzahlungen in dieser Höhe geleistet worden.OGH 1 Ob 30/06b, 16.05.2006
- Eine Präzisierung des Begehrens, nicht jedoch eine Ausdehnung ist nach Ablauf der materiellrechtlichen Fallfrist des § 95 EheG zulässig.OGH 9 Ob 248/01p, 24.10.2001
- Auch der in einem gewissen Rahmen unpräzise umschriebene Gegenstand der Aufteilungsmasse kann noch außerhalb der Frist präzisiert werden, sofern darin keine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene und deshalb unzulässige Ausdehnung des Antrags zu erblicken ist.OGH 8 Ob 12/01z, 15.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109615 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 31.
- OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 67/21s, 22.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 74/20v, 20.10.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 58/18p, 30.04.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §81; EheG §82; EheG §95
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr. Der von Ihnen genannte Betrag ist der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht entscheiden darf. Einen zunächst unbezifferten Antrag können Sie allerdings auch später noch beziffern und ungenaue Angaben zum aufzuteilenden Vermögen präzisieren.
Dann verlieren Sie Ihren Anspruch endgültig, ohne dass auch nur eine unklagbare Restforderung bleibt. Die Frist von einem Jahr beginnt mit der formellen Rechtskraft der Scheidung und wird vom Gericht von Amts wegen beachtet. Sie dient dazu, die Vermögensverhältnisse rasch zu klären.