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Kann ich nach einem Jahr noch eine höhere Ausgleichszahlung fordern?

günstig für Antragsteller betrifft Geschiedene, Ehegatten, Antragsteller
Ja. Das Gericht ist an die Aufteilungsvorschläge der Parteien nicht gebunden, deshalb kann die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist noch geändert werden. Nicht möglich ist es dagegen, nach dieser Frist weitere Vermögensgegenstände in die Aufteilung zu ziehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 20.12.2022 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht zwar eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde, es muss aber schon mangels Bindung des Gerichtes an die Aufteilungsvorschläge der Parteien eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG möglich sein (Ablehnung von SZ 55/192).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109615 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 31.

Genannte Normen

EheG §81; EheG §82; EheG §95

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Ausdehnung der Ausgleichszahlung

Nein, nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr. Der von Ihnen genannte Betrag ist der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht entscheiden darf. Einen zunächst unbezifferten Antrag können Sie allerdings auch später noch beziffern und ungenaue Angaben zum aufzuteilenden Vermögen präzisieren.

günstig für Antragsgegner Jahresfrist für den Aufteilungsantrag

Dann verlieren Sie Ihren Anspruch endgültig, ohne dass auch nur eine unklagbare Restforderung bleibt. Die Frist von einem Jahr beginnt mit der formellen Rechtskraft der Scheidung und wird vom Gericht von Amts wegen beachtet. Sie dient dazu, die Vermögensverhältnisse rasch zu klären.

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