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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 63/20b

Worum es ging: Muss das Gericht den Verfassungsgerichtshof anrufen, wenn ich das verlange?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Dass Sie Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes äußern, verpflichtet das Gericht noch nicht zu einem Antrag. Es muss selbst beurteilen, ob solche Gründe vorliegen. Stützen Sie Ihre Bedenken auf strittige Tatsachen, müssen Sie diese vorbringen und beweisen können.

Ja. Das Gericht muss den Verfassungsgerichtshof nicht erst dann anrufen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Es genügt, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes Bedenken bestehen.

Ob Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit bestehen, wird nach sachlichen Gesichtspunkten geprüft. Dabei sind auch die Art der Bestimmung und ihre Stellung im Zusammenhang der übrigen Vorschriften zu berücksichtigen. Auch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist einzubeziehen.

Nationales Recht ist im Licht der europäischen Vorgaben auszulegen. Diese Auslegung darf den Inhalt der nationalen Regelung aber nicht grundlegend neu bestimmen und keine Rechtseinrichtungen schaffen, die es im nationalen Recht gar nicht gibt.

Es genügt, dass eines der im Gesetz aufgezählten Merkmale zutrifft. Dann ist die Tätigkeit wirtschaftlich eine Überlassung von Arbeitskräften. Wie die beiden Firmen ihre Vereinbarung nennen, etwa als Werkvertrag, ist dafür nicht entscheidend.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 3 ArbVG § 9 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 528b

Entscheidungstext

114 Absätze, 78.814 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2020

Geschäftszahl

8ObA63/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** V*****, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Nocker, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.633,53 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2020, GZ 7 Ra 117/19f-14, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. September 2019, GZ 27 Cga 36/19p-10, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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