OGH 5 Ob 112/20m
Worum es ging: Kann ich die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts noch bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wie das Gericht zweiter Instanz über die Kosten dieses Verfahrens entschieden hat, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr überprüfen. Ein Fehler in dieser Kostenentscheidung führt auch nicht dazu, dass das Urteil aufgehoben wird.
Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.
Nein. Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Kosten sind ausnahmslos nicht mehr bekämpfbar, weder mit einem eigenen Rechtsmittel noch als Teil einer Revision. Das gilt für die Frage, wer die Kosten trägt, ebenso wie für die Höhe.
Welche Verfehlungen einem Ehepartner anzulasten sind und wen das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig verfehlt ist.
Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 23.04.2020, 43 R 103/20w-47
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 528
Entscheidungstext
22 Absätze, 2.194 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.12.2020
Geschäftszahl
5Ob112/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. K* Y*, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. K* L*, vertreten durch die BHF Briefer Hülle Frohner Gaudernak Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2020, GZ 43 R 103/20w-47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Soweit sich das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Kostenentscheidung wendet, wird es als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
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