OGH 8 ObA 69/20k
Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.
Nein. Beim Arbeits- und Sozialgericht wirken fachkundige Laienrichter mit, die derselben Berufsgruppe angehören sollen wie die Streitparteien; auf das genaue Fachgebiet Ihres Betriebs kommt es dabei nicht an. Selbst wenn dagegen verstoßen wurde, können Sie das im Verfahren nicht mehr aufgreifen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.04.2020, 9 Ra 7/20w-99
Zitierte Paragrafen
ASGG § 12 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
25 Absätze, 3.282 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Geschäftszahl
8ObA69/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. phil. J***** P*****, vertreten durch Dr. Andreas Frohner, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Erich Gmeiner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verein U*****, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 7.777,08 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2020, GZ 9 Ra 7/20w-99, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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