Gilt die Bestätigung der Rechtskraft, wenn der Akt etwas anderes zeigt?
betrifft Kläger, Beklagter, Grundstückseigentümer
Nein. Ergibt sich aus dem Akt zwingend ein anderer Zeitpunkt, als in der Bestätigung angegeben ist, gilt der wirkliche Vorgang. Die unrichtig bezeugte Angabe in der Urkunde setzt sich nicht durch.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 22.06.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Wenn sich hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintrittes der Rechtskraft aus dem dafür allein maßgeblichen Akteninhalt zwingend etwas anderes als in der Rechtskraftbestätigung Bekundetes ergibt, dann gilt gemäß § 292 Abs 2 ZPO der wirkliche Vorgang und nicht der in der Urkunde unrichtig bezeugte Vorgang.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichtes bezüglich der Richtigkeit einer Rechtskraftbestätigung der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde.OGH 5 Ob 313/00s, 27.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040485 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 1 Ob 78/22k, 22.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 96/20h, 22.12.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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