OGH 5 Ob 117/20x
Worum es ging: Kann meine Eigentumswohnung auf zwei Grundstücken zugleich liegen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wohnungseigentum ist ein dingliches Recht am Miteigentum an einer einzelnen im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft. Ihr Wohnungseigentumsobjekt muss ein Teil genau dieser Liegenschaft sein. Ein und derselbe Miteigentumsanteil kann sich nicht gleichzeitig auf mehrere Liegenschaften erstrecken.
Wohnungseigentum kann nur am gesamten Grundbuchskörper begründet werden; dieser ist die Liegenschaft im Sinn des Gesetzes. Es ist nicht nötig, dass alle Grundstücke dieses Körpers bebaut sind.
An einem Objekt kann nur dann Wohnungseigentum begründet werden, wenn es nach allen Seiten baulich abgeschlossen ist. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung danach, was im Verkehr üblicherweise als eigenes Objekt angesehen wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klagenfurt, 30.08.2019, 24 MSch 1/17x-57
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 29.01.2020, 1 R 137/19w-62
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.01.2021
Geschäftszahl
5Ob117/20x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers K*, vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler, Mag. Klaus Mikosch, Dr. Peter Kasper, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Antragsgegner 1. M*, 2. G*, 3. Ö*, 4. M* und M*, beide *, 5. S*, 6. O*, 7. D*, Zweitantragsgegnerin und Viertantragsgegner vertreten durch Dr. Christian Prader, Mag. Theresa Hauswurz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG 2002 über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 1 R 137/19w-62, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 30. August 2019, GZ 24 MSch 1/17x-57, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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