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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.01.2021 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 10/20m

Worum es ging: Was passiert, wenn ich den vergessenen Teil des Urteils nicht rüge?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Gericht Ihr Begehren nicht zur Gänze erledigt und beanstanden Sie das weder in der Berufung noch in der Revision, gilt dieser Teil als aus dem Verfahren ausgeschieden. Sie müssen den Mangel also selbst und rechtzeitig aufgreifen.

Ob ein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird, entscheidet der Vermieter eigenverantwortlich, damit absehbar nötige Arbeiten rechtzeitig finanziert sind. Schätzt er den Erhaltungszustand des Hauses falsch ein, muss er die eingehobenen Beiträge samt angemessener Verzinsung an Sie zurückzahlen.

Vermietet eine gemeinnützige Bauvereinigung eine nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 geförderte Wohnung, gelten für den Mietzins weder die Förderungsregeln noch jene des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. Anzuwenden sind die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Das gilt auch dann, wenn die Bauvereinigung das Objekt erst später erworben hat.

Ja. Nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz ist eine Vereinbarung über die Erhöhung des Hauptmietzinses oder des Betrags für eine Rückstellung für Vorhaben an gemeinsamen Teilen und Anlagen des Gebäudes zulässig. Sie bindet grundsätzlich alle Mieter, wenn ihr mindestens drei Viertel der Mieter zustimmen. Möglich ist eine solche Vereinbarung erst, nachdem das Land das Förderungsbegehren geprüft hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 41 KSchG § 3 MRG § 37 WGG Art. 1 § 1 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 14d WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 22

Entscheidungstext

72 Absätze, 42.782 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.01.2021

Geschäftszahl

5Ob10/20m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragstellerinnen 1. A*****, 2. B*****, beide vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin N*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 22 Abs 1 Z 6 (iVm § 28 TWFG) und Z 11 WGG, über die Revisionsrekurse der Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. August 2019, GZ 1 R 57/19t-19, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 23. Jänner 2019, GZ 17 Msch 41/17t-13, abgeändert wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionsrekursen wird Folge gegeben. Die angefochtenen Sachbeschlüsse werden dahin abgeändert, dass es in den noch strittigen Punkten (1. bis 3. des erstgerichtlichen Beschlusses) lautet:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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