Was passiert, wenn ich den vergessenen Teil des Urteils nicht rüge?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier zu einem Zinsbegehren.OGH 2 Ob 63/25s, 23.10.2025
- Hier: Feststellungsbegehren nur in dem Umfang als die Servitut „zu landwirtschaftlichen Zwecken“ begehrt wurde stattgegebenOGH 4 Ob 218/22w, 28.02.2023
- Hier: Außerstreitverfahren.OGH 1 Ob 181/16y, 18.10.2016
- Hier: In der Revision ungerügte Nichterledigung eines Eventualbegehrens durch das Berufungsgericht.OGH 8 ObA 66/14k, 29.10.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039606 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 24.
- OGH 1 Ob 95/24p, 24.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 10/20m, 14.01.2021, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 24/19m, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 134/18v, 17.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 14/17w, 04.05.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat das Gericht über einen Ihrer Ansprüche versehentlich nicht entschieden, können Sie eine Ergänzung des Urteils beantragen oder Berufung erheben. Tun Sie beides nicht rechtzeitig, ist dieser Teil aus dem Verfahren ausgeschieden. Sie dürfen ihn dann aber neuerlich einklagen.
Das ist ein Verfahrensmangel, keine Nichtigkeit. Hat das Berufungsgericht über einen Teil Ihres Begehrens nicht entschieden, kann der Oberste Gerichtshof die Entscheidung selbst ergänzen.