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Was passiert, wenn ich den vergessenen Teil des Urteils nicht rüge?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagter
Hat das Gericht Ihr Begehren nicht zur Gänze erledigt und beanstanden Sie das weder in der Berufung noch in der Revision, gilt dieser Teil als aus dem Verfahren ausgeschieden. Sie müssen den Mangel also selbst und rechtzeitig aufgreifen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Wird die nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens durch das Ersturteil vom Kläger weder in der Berufung noch in der Revision gerügt, ist davon auszugehen, dass der nicht erledigte Teil aus dem Verfahren ausgeschieden ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039606 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 24.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Übergangener Anspruch im Urteil

Hat das Gericht über einen Ihrer Ansprüche versehentlich nicht entschieden, können Sie eine Ergänzung des Urteils beantragen oder Berufung erheben. Tun Sie beides nicht rechtzeitig, ist dieser Teil aus dem Verfahren ausgeschieden. Sie dürfen ihn dann aber neuerlich einklagen.

günstig für Kläger Übergangenes Teilbegehren im Berufungsurteil

Das ist ein Verfahrensmangel, keine Nichtigkeit. Hat das Berufungsgericht über einen Teil Ihres Begehrens nicht entschieden, kann der Oberste Gerichtshof die Entscheidung selbst ergänzen.

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