Bindet mich eine Mieterhöhung, der drei Viertel der Mieter zustimmten?
günstig für Vermieterbetrifft Mieter, Vermieter, Bauvereinigung
Ja. Nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz ist eine Vereinbarung über die Erhöhung des Hauptmietzinses oder des Betrags für eine Rückstellung für Vorhaben an gemeinsamen Teilen und Anlagen des Gebäudes zulässig. Sie bindet grundsätzlich alle Mieter, wenn ihr mindestens drei Viertel der Mieter zustimmen. Möglich ist eine solche Vereinbarung erst, nachdem das Land das Förderungsbegehren geprüft hat.
Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 14.01.2021
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2021)
Die Bestimmung des § 28 TWFG 1991 ersetzt die ins Landesrecht transformierte bundesgesetzlichen Regelungen des § 38 WSG 1984 und folgt der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung nach Art VII Abs 1 der B‑VG‑Novelle 1988. Die Änderung des § 14 Abs 1 Z 5 WGG durch das 3. WÄG, BGBl 1994/800, hat § 28 TWFG weder derogiert noch die Ungültigkeit dieser Bestimmung bewirkt. Eine Vereinbarung über die Erhöhung des Hauptmietzinses oder des Betrags zur Bildung einer Rückstellung zur Deckung der Kosten von Vorhaben nach § 2 Abs 8 lit a bis e TWFG an gemeinsamen Teilen und Anlagen des Gebäudes ist zulässig und bindet grundsätzlich alle Mieter, wenn ihr mindestens drei Viertel der Mieter zustimmen. Eine wirksame Vereinbarung nach § 28 Abs 2 TWFG ist erst nach Prüfung des Förderungsbegehrens durch das Land möglich.
Nein. Bei geförderten Sanierungen in Wien darf ein Betrag zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nur eingehoben werden, wenn das vereinbart wurde. Die besondere Regel für die Finanzierung der Sanierung selbst ändert daran nichts.
günstig für Mieter Miete bei geförderter Sanierung und Dachausbau
Für die Dauer der Förderung gelten die Regeln des Wiener Wohnbauförderungsgesetzes. Sie legen den höchstzulässigen Mietzins fest, und zwar auch für eine Wohnung, die durch einen Dachbodenausbau neu geschaffen wurde. Vereinbart werden darf höchstens eine kostendeckende Miete. Diese Förderungsregeln gehen den Entgeltbestimmungen für gemeinnützige Bauvereinigungen vor.