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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.02.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 1/21i

Worum es ging: Wann bin ich gutgläubig, wenn ich ein Wegerecht ausübe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie sind gutgläubig, wenn Sie annehmen dürfen, dass Ihnen dieses Recht zusteht. Sobald Sie auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben mussten, etwa wegen einer Verbotstafel, fehlt der gute Glaube. Im Zweifel wird die Redlichkeit vermutet.

Ja. Der gute Glaube muss nicht nur beim Beginn Ihres Besitzes, sondern während der gesamten Ersitzungszeit bestehen. Fällt er zwischendurch weg, etwa weil der Eigentümer Ihnen seinen Standpunkt mitteilt, scheitert die Ersitzung.

Ihr guter Glaube endet, sobald Sie erfahren, dass Ihr Besitz nicht rechtmäßig ist. Er endet auch schon dann, wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel wecken müssen. Eine Verbotstafel oder die Mitteilung des Eigentümers genügt dafür in der Regel.

Dann läuft die Ersitzung nicht weiter. Sie wird nicht nur durch eine Klage unterbrochen, sondern auch dadurch, dass Sie nachträglich unredlich werden. Dafür genügt schon, dass Umstände auftauchen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Besitzes begründen, etwa wenn Ihnen der Eigentümer seinen Standpunkt mitteilt oder den Weg absperrt.

Nein. Steht der seit Jahrzehnten gleichbleibenden Rechtsprechung nur eine einzelne ältere Entscheidung oder eine vereinzelte Gegenstimme im Schrifttum gegenüber, gilt die Rechtsprechung trotzdem als einheitlich. Auch eine gegenteilige Entscheidung eines Oberlandesgerichts macht Ihre Frage nicht zu einer grundsätzlich bedeutsamen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 328 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

31 Absätze, 9.098 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.02.2021

Geschäftszahl

5Ob1/21i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Prutsch & Partner, Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. G*****, 2. A*****, beide vertreten durch Mag. Helmut Hirsch, Rechtsanwalt in Raaba-Grambach, wegen Feststellung einer Dienstbarkeit, Einwilligung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 29. September 2020, GZ 70 R 5/20z-48, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 26. Juni 2020, GZ 313 C 42/19t-43, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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