Ab wann bin ich kein gutgläubiger Besitzer mehr?
günstig für Grundeigentümer betrifft Besitzer, Grundeigentümer, Wegbenützer, Käufer
Ihr guter Glaube endet, sobald Sie erfahren, dass Ihr Besitz nicht rechtmäßig ist. Er endet auch schon dann, wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel wecken müssen. Eine Verbotstafel oder die Mitteilung des Eigentümers genügt dafür in der Regel.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (72 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Der für die Ersitzung erforderliche gute Glauben fällt weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Besitzes Anlass geben (SZ 27/284, EvBl 1962/265).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Hier: § 790 ABGB.OGH 2 Ob 105/23i, 27.06.2023
- Hier: Im Einzelfall Redlichkeit vertretbar verneint; Schild mit Aufschrift: „Privatweg – Durchfahrt verboten“.OGH 5 Ob 1/21i, 22.02.2021
- Hier: Eine Ersitzung einer Grunddienstbarkeit durch den Rechtsvorgänger scheidet aus, wenn dieser nicht im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung sein konnte, weil weder die Fassung einer neuen Quelle noch die Verlegung einer weiteren Zuleitung von der Berechtigung nach der Regulierungsurkunde aus dem Jahr 1859 erfasst waren, sodass der Besitz unredlich ausgeübt wurde.OGH 1 Ob 221/19k, 21.01.2020
- Ein Verbotsschild schließt zwar in der Regel den guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der Rechtsausübung aus. Eine andere Beurteilung kann jedoch im Einzelfall dann angebracht sein, wenn der Eigentümer in Kenntnis der verbotswidrigen Benutzung diese jahrzehntelang unbeanstandet hinnimmt.OGH 4 Ob 49/16h, 30.08.2016
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- Hier: Auslegung des Übergabevertrags (insbesondere die Klausel zur Zaunerrichtung) musste zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzes erwecken.OGH 2 Ob 74/16w, 05.08.2016
- Die Redlichkeit fällt grundsätzlich weg, wenn der Ersitzungsgegner im Falle einer behaupteten Wegeservitut die Benutzung des Wegs von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht hat. So ergibt sich etwa aus einer Hinweistafel mit der (oder einer inhaltsgleichen) Aufschrift „Durchgang bis auf Widerruf gestattet“, dass die Nutzungsbefugnis ermöglicht wurde, nicht aber die Begründung eines Rechts des dadurch Begünstigten.OGH 9 Ob 57/15w, 28.10.2015
- Kein unterschiedlicher Sorgfaltsmaßstab für den guten Glauben zur Ersitzung beweglicher bzw unbeweglicher Güter.OGH 8 Ob 96/14x, 23.01.2015
- Dies trifft insbesondere auf die Frage zu, inwieweit Umstände geeignet sind, beim Erwerber dahingehende Zweifel hervorzurufen.OGH 4 Ob 167/14h, 21.10.2014
- Die Beurteilung der Frage, ob in einem bestimmten Fall die konkret zu berücksichtigenden Umstände die Qualifikation des Verhaltens des Besitzers als redlich oder unredlich fordern, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 6 Ob 235/13x, 23.01.2014
- Entscheidend für die Beurteilung der Redlichkeit ist ausschließlich die Rechtsausübung im Verhältnis zum Ersitzungsgegner.OGH 1 Ob 89/10k, 06.07.2010
- Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer die in seiner Ausübungshandlung liegende Rechtsverletzung erkennen hätte können.OGH 1 Ob 41/08y, 06.05.2008
- „Scheinservitut"OGH 1 Ob 41/08y, 06.05.2008
- Hier: Keine Redlichkeit der Besitzausübung durch die Wegbenützer ab dem Aufstellen einer Hinweistafel „Privatbesitz - Durchgang bis auf Widerruf gestattet".OGH 1 Ob 41/08y, 06.05.2008
- Wer positiv weiß, welche Umstände einer Ersitzung des Eigentumsrechts entgegenstehen, kann mangelnde Fahrlässigkeit als Voraussetzung redlichen Ersitzungsbesitzes schon allein deshalb nicht für sich ins Treffen führen.OGH 1 Ob 67/02p, 11.06.2002
- Hier war der beschränkt geschäftsfähige Beklagte, der über die wahren Eigentumsverhältnisse immer Bescheid wusste, zu keiner Zeit redlicher Ersitzungsbesitzer, weil ihm nach dem bei ihm vorauszusetzenden Einsichtsvermögen immer klar sein musste, dass die von ihm als Geschenkgeber bezeichnete Person eine fremde Sachen nicht habe verschenken können und es so an einem Rechtsgrund für den Eigentumserwerb mangelt, was keiner feinen juristischen Unterscheidung bedurfte.OGH 1 Ob 67/02p, 11.06.2002
- Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung und nach konkreten Verdachtsmomenten. Bei einer noch nicht rechtskräftigen Voreintragung ist wegen der Gefahr einer Anmerkung nach § 63 Abs 1 GBG besondere Vorsicht geboten. Eine Streitanmerkung nach den §§ 69, 70 GBG schließt den guten Glauben stets aus.OGH 5 Ob 324/00h, 15.05.2001
- Die Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben aus.OGH 5 Ob 324/00h, 15.05.2001
- Hier: Gutgläubiger Pfandrechtserwerb.OGH 5 Ob 324/00h, 15.05.2001
- Aus dem Umstand, dass sich im Grundbuchsbeschluss kein Hinweis auf eine Servitut an diesem Weg findet, lässt sich nicht ohne weiters der Schluss ziehen, dass ein Weg ohne Berechtigung in Anspruch genommen wird, wurde doch das Wegerecht bereits seit vielen Jahren unbeanstandet ausgeübt.OGH 6 Ob 158/99z, 29.03.2000
- Ferner wenn sein Besitz vom Eigentümer des dienenden Gutes für sich in Anspruch genommen wird.OGH 1 Ob 508/92, 18.03.1992
- Hiefür kann auch schon die Mitteilung des Rechtsstandpunktes des (Miteigentümers) Eigentümers der Sache hinreichen (JBl 1978,257).OGH 4 Ob 574/82, 14.12.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010184 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 72.
- OGH 8 Ob 129/25s, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 145/25g, 26.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 31/25z, 29.09.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 7 Ob 56/25y, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 44/25d, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 182/24d, 21.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 206/24m, 19.12.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 6 Ob 184/24p, 06.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
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