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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.02.2021 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 120/20t

Worum es ging: Kann ich meine Einstufung im Dienstverhältnis gerichtlich feststellen lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen, dass Ihnen eine bestimmte Einstufung und die dazugehörige Entlohnung zusteht. Das ist auch möglich, wenn es um eine frühere Zeit geht, sofern sich die Feststellung auf Ihr heutiges Dienstverhältnis auswirkt.

Eine Vorfrage ist eine Frage, von deren Beantwortung die Entscheidung ganz oder teilweise abhängt, die aber nicht selbst der Gegenstand des Rechtsschutzes ist. Über die Hauptfrage wird entschieden, die Vorfrage wird nur auf dem Weg dorthin beurteilt.

Wurde eine Tatsache im früheren Verfahren nur als Vorfrage beurteilt, bindet diese Beurteilung den späteren Prozess nicht. Bei teilbaren Ansprüchen endet eine Bindung jedenfalls dort, wo in der ersten Klage nur ein verhältnismäßig kleiner Teil des Anspruchs geltend gemacht wurde.

Nein. Gebunden ist das zweite Gericht nur an das, worüber im ersten Verfahren als Hauptsache entschieden wurde, wenn dieser Anspruch nun eine Vorfrage bildet. Wurde damals nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, reicht die Bindung auch nur so weit.

Die Neufestsetzung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach der Dienstrechtsnovelle 2019 ist im anhängigen Verfahren vorzunehmen, auch wenn sie zwischen den Parteien gar nicht strittig ist. Auf ein besonderes Interesse an einer Feststellung kommt es dabei nicht an.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 190 ZPO § 228

Entscheidungstext

56 Absätze, 18.755 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Geschäftszahl

9ObA120/20t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. ***** F*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, Bildungsdirektion für *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, wegen 14.939,90 EUR brutto und Feststellung (15.000 EUR; Revisionsinteresse: 3.750 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2020, GZ 9 Ra 64/20b-25, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9. März 2020, GZ 18 Cga 86/18z-21, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 501,91 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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