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Bindet ein Urteil über einen kleinen Teilbetrag den späteren Prozess?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Wurde eine Tatsache im früheren Verfahren nur als Vorfrage beurteilt, bindet diese Beurteilung den späteren Prozess nicht. Bei teilbaren Ansprüchen endet eine Bindung jedenfalls dort, wo in der ersten Klage nur ein verhältnismäßig kleiner Teil des Anspruchs geltend gemacht wurde.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (50 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Nur dann, wenn eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen war, kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu (JBl 1990,52 mit weiteren Nachweisen; NZ 1994,228), wobei diese Bindungswirkung jedenfalls bei teilbaren Ansprüchen dann ihr Ende findet, wenn in der ersten Klage nur ein verhältnismäßig kleiner Teil eines Anspruchs geltend gemacht wurde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042554 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 50.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Bindung eines Zwischenurteils in Folgeprozessen

Nein. Hat ein Gericht in einem früheren Verfahren nur vorab über den Grund eines Anspruchs entschieden, wirkt das nur in jenem Verfahren. Klagen Sie später aus demselben Rechtsgrund neu, wird der Grund noch einmal geprüft.

günstig für Beklagter Bindung an ein früheres Urteil

Ja, das ist möglich. Auch wenn Sie im neuen Verfahren etwas anderes verlangen, kann das Gericht an das frühere Urteil gebunden sein, wenn dieselben Parteien beteiligt sind, derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und beide Verfahren so eng zusammenhängen, dass sie nicht widersprüchlich entschieden werden dürfen. Eine im Vorverfahren nur nebenbei beantwortete Frage bindet dagegen nicht.

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