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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.02.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 3 Ob 183/20p

Worum es ging: Bekomme ich mein Geld zurück, wenn die Reparatur nichts brachte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ist das bestellte Werk unbrauchbar, können Sie den gesamten dafür bezahlten Werklohn als Schadenersatz zurückverlangen. Das gilt etwa für die misslungene Reparatur eines Fahrzeugmotors.

Beauftragen Sie einen Architekten nur mit der Herstellung der Baupläne, ist das ein Werkvertrag. Soll er darüber hinaus auch Sie vertreten, kann ein gemischter Vertrag vorliegen, der Elemente eines Auftrags enthält. Übernimmt er auch die Bauaufsicht und gibt die Wahrung Ihrer Interessen den Ausschlag, überwiegen die Auftragselemente.

Übernimmt der Architekt nicht nur Pläne und Entwürfe, sondern auch Ihre Vertretung und die Überwachung des Baus bis zur schlüsselfertigen Übergabe, ist er zugleich Ihr Bevollmächtigter. Er darf dann alle Geschäfte abschließen, die der Bau gewöhnlich erfordert, außergewöhnliche Maßnahmen aber nicht. Bekommt er nur den Auftrag für die Pläne, liegt ein reiner Werkvertrag vor.

Der übliche Architektenvertrag umfasst Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht und ist in der Regel ein Werkvertrag. Soll der Architekt nur Pläne erstellen, ist es jedenfalls ein Werkvertrag. Übernimmt er auch die Bauaufsicht, nimmt er zusätzlich Ihre Interessen gegenüber den Firmen wahr.

Ob ein Mangel so geringfügig ist, dass Sie den Vertrag deswegen nicht auflösen können, lässt sich nicht allgemein sagen. Es kommt auf den konkreten Vertrag und die Umstände des einzelnen Falls an. Dabei werden die Interessen beider Vertragsteile sachlich gegeneinander abgewogen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168a ABGB § 1298

Entscheidungstext

39 Absätze, 13.144 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2021

Geschäftszahl

3Ob183/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in Salzburg, gegen die beklagte Partei RP***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 68.810,99 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 21.552 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Juli 2020, GZ 6 R 72/20f-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. April 2020, GZ 13 Cg 77/19g-11, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.959,12 EUR (darin 326,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 2.842,20 EUR (darin 235,20 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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