Zum Inhalt springen

Welche Art Vertrag habe ich mit meinem Architekten?

betrifft Bauherr, Architekt, Unternehmer, Konsument
Beauftragen Sie einen Architekten nur mit der Herstellung der Baupläne, ist das ein Werkvertrag. Soll er darüber hinaus auch Sie vertreten, kann ein gemischter Vertrag vorliegen, der Elemente eines Auftrags enthält. Übernimmt er auch die Bauaufsicht und gibt die Wahrung Ihrer Interessen den Ausschlag, überwiegen die Auftragselemente.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 25.02.2021 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Ein Vertrag, mit dem einem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Wenn aber über die Herstellung der Baupläne hinaus dem Architekten die Verrichtung von Vertretungshandlungen aufgetragen wurde, kann ein gemischter Vertrag vorliegen, der auch Elemente eines Bevollmächtigungsvertrages enthält.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019364 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 23.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Rechtsnatur des Architektenvertrags
Vertragsrecht · Architektenvertrag und Vollmacht
Schadenersatz · Architekt als Gehilfe des Bauherrn
Vertragsrecht · Zahnbehandlung als Werkvertrag
Vertragsrecht · Vertrag mit dem Steuerberater