Was für ein Vertrag ist der Auftrag an einen Architekten?
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Der übliche Architektenvertrag umfasst Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht und ist in der Regel ein Werkvertrag. Soll der Architekt nur Pläne erstellen, ist es jedenfalls ein Werkvertrag. Übernimmt er auch die Bauaufsicht, nimmt er zusätzlich Ihre Interessen gegenüber den Firmen wahr.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 25.02.2021 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Der übliche Architektenvertrag besteht darin, dass der Architekt die Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht übernimmt, und ist - zumindest in der Regel - als Werkvertrag zu qualifizieren (siehe insbesondere die grundlegende Entscheidung des BGH BGHZ 31, 324).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Werkvertraglich einzustufende mangelhafte Planungsleistungen eines Contractors.OGH 2 Ob 182/10v, 29.03.2011
- Der Architektenvertrag ist dann als Werkvertrag zu beurteilen, wenn vom Architekten nur Pläne hergestellt werden sollen. Obliegt ihm auch die Bauaufsicht, kommt darin zum Ausdruck, dass der Architekt auch mit der Wahrnehmung der Interessen des Bauherrn gegenüber den Professionisten betraut ist.OGH 10 Ob 31/00g, 06.03.2001
- Damit kommt der übereinstimmende Wille der Vertragspartner zum Ausdruck, den Architekten mit der Wahrnehmung der Interessen des Bauherrn gegenüber Behörden und Professionisten in verhältnismäßig genereller Weise zu betrauen. Immer wenn dem mit dem Architekten geschlossenen Vertrag diese Interessenwahrnehmungsaufgabe das Gepräge gibt, überwiegen die Elemente des Bevollmächtigungsvertrages.OGH 7 Ob 515/91, 18.04.1991
- Gemischter Vertrag.OGH 7 Ob 288/74, 19.12.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021309 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 3 Ob 183/20p, 25.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 143/15p, 22.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1165
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