OGH 3 Ob 217/20p
Worum es ging: Darf mir der Kontakt zu meinem Kind verboten werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der persönliche Kontakt zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anerkanntes Menschenrecht und für die gesunde Entwicklung des Kindes wichtig. Nur wenn die Ausübung das Wohl des Kindes gefährdet, steht dieses Recht einem Elternteil nicht zu.
Bei jeder Regelung des Kontakts zum Kind steht dessen Wohl an oberster Stelle. Deshalb müssen alle Entwicklungen, die während des Verfahrens eintreten, berücksichtigt werden, und zwar auch noch vom Obersten Gerichtshof.
Beim Besuchsrecht ist das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung. Die Interessen des besuchsberechtigten Elternteils müssen sich dem unterordnen.
Steht der persönliche Kontakt im Konflikt mit dem Wohl des Kindes, hat er zurückzutreten. Der Konflikt muss sich aber stärker nachteilig auf das Kind auswirken als das, was als Folge der Trennung der Eltern ohnehin in Kauf zu nehmen ist.
Damit das Besuchsrecht seinen Zweck erreicht, soll der Kontakt zum Kind grundsätzlich unbeschränkt möglich sein. Das heißt in der Regel ohne Anwesenheit weiterer Personen, ohne Bindung an bestimmte Örtlichkeiten und mit der Möglichkeit, die Besuche selbst zu gestalten.
Der erziehungsberechtigte Elternteil darf den Umgang des anderen mit dem Kind grundsätzlich nicht überwachen; das gilt auch für Personen, die er damit beauftragt. Das Kind soll dem anderen Elternteil allein anvertraut werden.
Eine Entscheidung über die Obsorge regelt die Zukunft. Sie kann daher nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf Tatsachen beruht, die bis in die jüngste Gegenwart reichen.
Ja. Gibt es an einem bestimmten Ort konkrete Umstände, die eine Gefahr für die seelische oder körperliche Unversehrtheit des Kindes befürchten lassen, kann das Gericht die Kontakte örtlich einschränken. Der Kontakt selbst bleibt dabei bestehen, begrenzt wird nur der Ort.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 23.09.2020, 2 Ps 64/17w-64
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 27.11.2020, 21 R 318/20s-72
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
43 Absätze, 14.672 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Geschäftszahl
3Ob217/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen K***** S*****, geboren am ***** 2012, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters R***** S*****, vertreten durch Mag. Andreas Engler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Kontaktrecht, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27. November 2020, GZ 21 R 318/20s-72, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 23. September 2020, GZ 2 Ps 64/17w-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).