OGH 4 Ob 30/21x
Worum es ging: Wie weit reicht eine mündlich erteilte Vollmacht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht ergibt sich aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäfts. Wie weit sie im konkreten Fall reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. So war etwa ein beauftragter Bauleiter nicht bevollmächtigt, im Namen seiner Auftraggeberin Absprachen mit dem Grundstücksnachbarn zu treffen.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Ob ein Geschäft ungewöhnlich ist, richtet sich nach den örtlichen, zeitlichen und branchenüblichen Anschauungen. Dabei ist nicht nur zu fragen, ob es vertragsgemäß erfüllt werden kann, sondern es sind auch die Risiken und die Folgen möglicher Hindernisse bei der Erfüllung zu berücksichtigen. Ein Geschäft kann daher trotz seiner Art wegen seiner besonderen Tragweite von der Vollmacht nicht gedeckt sein.
Nein. Kennt der Auftraggeber die maßgeblichen Umstände bereits, etwa weil ihn ein Dritter informiert hat, entfällt die Warnpflicht der ausführenden Firma. Die Warnung muss allerdings erkennen lassen, dass das Werk misslingen könnte. Hat der Auftraggeber zu wenig geprüft oder nicht deutlich genug informiert und hat auch die Firma ihre Prüfpflicht verletzt, wird der Schaden geteilt.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 16.12.2020, 30 R 246/20x-381
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1168a ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.270 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.03.2021
Geschäftszahl
4Ob30/21x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** GmbH, *****, 2. E***** GmbH, *****, beide vertreten durch Partnerschaft SCHUPPICH SPORN & WINISCHHOFER Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch PISTOTNIK & KRILYSZYN Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 306.978,90 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2020, GZ 30 R 246/20x-381, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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