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Muss die Baufirma warnen, wenn ich es ohnehin weiß?

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Nein. Kennt der Auftraggeber die maßgeblichen Umstände bereits, etwa weil ihn ein Dritter informiert hat, entfällt die Warnpflicht der ausführenden Firma. Die Warnung muss allerdings erkennen lassen, dass das Werk misslingen könnte. Hat der Auftraggeber zu wenig geprüft oder nicht deutlich genug informiert und hat auch die Firma ihre Prüfpflicht verletzt, wird der Schaden geteilt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 15.03.2021 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Untersucht der Bauherr (Werkbesteller) nicht ausreichend oder teilt er das dem Werkunternehmer nicht (mit ausreichender Deutlichkeit) mit, und verletzt auch der Bauunternehmer die allgemeine werkvertragliche Prüfpflicht im Rahmen des § 1168a ABGB, dann ist § 1304 ABGB anzuwenden. Erlangt der Bauherr (Werkbesteller) die erforderlichen Kenntnisse (Hier: Über die Bodenbeschaffenheit) bereits durch Dritte, dann entfällt die Warnpflicht des Werkunternehmers.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110849 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Verjährung bei nicht ausgeführtem Werk

Verlangt ein Unternehmer das Entgelt, obwohl das Werk nicht ausgeführt wurde, muss er einem Verbraucher die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart oder anderweitig verdient hat. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall zu jenem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Mitteilung objektiv möglich war.

günstig für Konsument Inhalt der Warnhinweise des Herstellers

Der Hersteller muss Sie auf gefährliche Eigenschaften seines Produkts hinweisen. Ein Hinweis wie trocken lagern warnt nur vor einem Schaden am Produkt selbst und macht nicht deutlich, dass sonst etwa Feuergefahr entstehen kann.

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