Wie weit reicht eine mündlich erteilte Vollmacht?
betrifft Vollmachtgeber, Vertreter, Vertragspartner, Unternehmer, Konsument
Der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht ergibt sich aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäfts. Wie weit sie im konkreten Fall reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. So war etwa ein beauftragter Bauleiter nicht bevollmächtigt, im Namen seiner Auftraggeberin Absprachen mit dem Grundstücksnachbarn zu treffen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 12.09.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Die für die Auslegung des Vollmachtsumfanges maßgebliche Vorschrift des § 1029 ABGB besagt, dass der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes zu beurteilen ist. Eine Entscheidung über die Auslegungsfrage hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der von der Beklagten beauftragte Bauleiter war nicht bevollmächtigt, in ihrem Namen Absprachen mit dem Grundstücksnachbarn zu treffen.OGH 4 Ob 92/23t, 12.09.2023
- Hier: Vollmacht "bei der gewerberechtlichen Verhandlung zu vertreten". Frage, ob davon die Berechtigung zum Abschluss zivilrechtlicher Vereinbarungen mit Anrainern in der Verhandlung umfasst war.OGH 2 Ob 127/23z, 25.07.2023
- Die Auslegung des Umfangs einer konkreten Vollmacht hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 8 Ob 78/17d, 28.09.2017
- Hier Vollmachtsumfang nach § 10 Abs 1 KSchG.OGH 6 Ob 70/12f, 22.06.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019533 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 4 Ob 92/23t, 12.09.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 2 Ob 127/23z, 25.07.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 30/21x, 15.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1029
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 10 · Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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