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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.03.2021 · Fall aus Burgenland

OGH 4 Ob 37/21a

Worum es ging: Kann ich die Nichtigkeit noch beim Höchstgericht geltend machen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.

Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.

Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen: Die kündigende Eigentümerin muss Bund, Land oder Gemeinde sein und mindestens zur Hälfte Eigentümerin sein, sie muss die Räume dringend für hoheitliche Aufgaben brauchen, diese dürfen bisher nicht oder nur in geringerem Umfang der Verwaltung gedient haben, und Sie müssen eine Ersatzwohnung bekommen. Ob die Behörde anderswo Räume bekommen könnte, spielt dabei in der Regel keine Rolle, und eine Abwägung Ihrer Interessen findet nicht statt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 30 ZPO § 30 ZPO § 419 ZPO § 477 ZPO § 572

Entscheidungstext

51 Absätze, 14.020 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Geschäftszahl

4Ob37/21a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dax Wutzlhofer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei P***** P*****, vertreten durch Ing. Mag. Reinhard Wagner, Rechtsanwalt in Hartmannsdorf, wegen Aufkündigung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 13. November 2020, GZ 13 R 86/20z-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Güssing vom 27. Jänner 2020, GZ 2 C 410/19z-16, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das Urteil des Erstgerichts wird dahin berichtigt, dass es insgesamt lautet:

„1. Die gerichtliche Aufkündigung vom 18. 4. 2019 ist rechtswirksam.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Bestandgegenstand Wohnung top 1 im 2. Obergeschoss mit der Adresse *****, im Ausmaß von rund 113 m² samt dem rechten überdachten Kfz-Abstellplatz im Hof mit dem Schild „*****“ sowie das Abteil am Dachboden des Hauses im Ausmaß von rund 20 m² geräumt von eigenen Fahrnissen binnen 14 Tagen an die klagende Partei zu übergeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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