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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2021

OGH 5 Ob 161/20t

Worum es ging: Was gilt, wenn ein Gesetz unklar formuliert ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.

Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.

Eine Bagatellreparatur liegt nur vor, wenn dafür weder eine besondere Ausbildung noch die Kenntnis einschlägiger Vorschriften oder besondere Fertigkeiten nötig sind, oder wenn ein Mieter mit durchschnittlichen Kenntnissen sie selbst erledigen kann und Zeit, Kosten und Mühe gering bleiben. Je größer der Aufwand an Mühe oder Zeit ist, desto weniger kommt es auf die Kosten an.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 MRG § 37 MRG § 8 WEG 2002 § 16 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 14a WGG Art. 1 § 22

Entscheidungstext

52 Absätze, 26.511 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2021

Geschäftszahl

5Ob161/20t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. J*****, 2. S*****, ebenda, beide vertreten durch Dr. Robert Starzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin G***** AG, *****, vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, wegen § 14a Abs 2 Z 2b iVm § 22 Abs 1 Z 1 WGG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2020, GZ 39 R 51/20v-16, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 30. Juli 2019, GZ 77 MSch 7/19y-5, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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