OGH 7 Ob 33/21k
Worum es ging: Muss mich der Handwerker warnen, obwohl ich Fachmann bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Pflicht des Unternehmers, den Auftraggeber zu warnen, besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Auftraggeber selbst fachkundig ist. Sie entfällt also nicht deshalb, weil Sie sich auskennen.
Die Warnung soll verhindern, dass Ihr Material und Ihr sonstiges Vermögen zu Schaden kommen. Vor allem soll sie Ihnen ermöglichen, an der ordentlichen Herstellung mitzuwirken, indem Sie den untauglichen Stoff oder die falsche Anweisung ändern. Deshalb gehört sie zur Hauptleistung, wenn das Werk nach einer solchen Änderung gelingen kann; ist es von vornherein aussichtslos, ist sie eine Nebenpflicht.
Nein. Wer in der Baubewilligung nur zum Schein als Bauführer aufscheint, aber nach dem Willen aller Beteiligten gar nicht bauen soll, haftet Ihnen nicht für die plan- und bewilligungswidrige Bauführung des tatsächlich beauftragten Unternehmens. Für das Verhältnis zwischen Bauherrn und Bauführer zählt allein, was untereinander vereinbart wurde; der Bauführer haftet nur für die von ihm übernommenen Aufgaben.
Ob ein Unternehmer Sie über einen erkennbaren Umstand hätte warnen müssen und ob das Unterbleiben der Warnung ein Verschulden ist, hängt ganz vom einzelnen Fall ab. Eine solche Frage hat keine allgemeine Bedeutung und trägt daher regelmäßig kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 07.01.2021, 6 R 156/20h-37
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1168a ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.557 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Geschäftszahl
7Ob33/21k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. I* E*, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, LL.M., Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei H* S*, vertreten durch die Grünbart-Lison Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2021, GZ 6 R 156/20h-37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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