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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 7 Ob 33/21k

Worum es ging: Muss mich der Handwerker warnen, obwohl ich Fachmann bin?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Pflicht des Unternehmers, den Auftraggeber zu warnen, besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Auftraggeber selbst fachkundig ist. Sie entfällt also nicht deshalb, weil Sie sich auskennen.

Die Warnung soll verhindern, dass Ihr Material und Ihr sonstiges Vermögen zu Schaden kommen. Vor allem soll sie Ihnen ermöglichen, an der ordentlichen Herstellung mitzuwirken, indem Sie den untauglichen Stoff oder die falsche Anweisung ändern. Deshalb gehört sie zur Hauptleistung, wenn das Werk nach einer solchen Änderung gelingen kann; ist es von vornherein aussichtslos, ist sie eine Nebenpflicht.

Nein. Wer in der Baubewilligung nur zum Schein als Bauführer aufscheint, aber nach dem Willen aller Beteiligten gar nicht bauen soll, haftet Ihnen nicht für die plan- und bewilligungswidrige Bauführung des tatsächlich beauftragten Unternehmens. Für das Verhältnis zwischen Bauherrn und Bauführer zählt allein, was untereinander vereinbart wurde; der Bauführer haftet nur für die von ihm übernommenen Aufgaben.

Ob ein Unternehmer Sie über einen erkennbaren Umstand hätte warnen müssen und ob das Unterbleiben der Warnung ein Verschulden ist, hängt ganz vom einzelnen Fall ab. Eine solche Frage hat keine allgemeine Bedeutung und trägt daher regelmäßig kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168a ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.557 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Geschäftszahl

7Ob33/21k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. I* E*, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, LL.M., Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei H* S*, vertreten durch die Grünbart-Lison Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2021, GZ 6 R 156/20h-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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