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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 9 Ob 12/21m

Worum es ging: Kann ich beanstanden, dass das Gericht die Beweise schlecht würdigte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Nur dann, wenn sein Wohnbedürfnis gar nicht oder nur unzulänglich befriedigt ist und die Wohnverhältnisse dringend Abhilfe brauchen. Rein wirtschaftliche Erwägungen oder Bequemlichkeit genügen nicht, und es fehlt an der Dringlichkeit, wenn er die schon vorhandenen Räume anders aufteilen kann. Dieser strenge Maßstab gilt sogar dann, wenn er Ihnen eine Ersatzwohnung anbietet.

Beim dringenden Eigenbedarf gilt ein strenger Maßstab: Es muss ein Notstand vorliegen, der sich nur durch die Kündigung beseitigen lässt. Kann der Vermieter seinen Bedarf durch eine andere Aufteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume decken, liegt kein dringender Eigenbedarf vor. Erst wenn Bedarf und Dringlichkeit bejaht sind, werden die Interessen beider Seiten abgewogen.

Ob der Eigenbedarf des Vermieters dringend genug ist, um eine Kündigung zu rechtfertigen, lässt sich nicht allgemein sagen. Das hängt immer von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab.

Nein. Auch wenn das Berufungsgericht die Beweise wiederholt und andere Feststellungen trifft als das Erstgericht, bleibt der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz. Eine Ausnahme dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.515 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Geschäftszahl

9Ob12/21m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. ***** F*****, 2. ***** F*****, vertreten durch Hofmann Kämmerer Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei ***** P*****, vertreten durch Holler & Höfler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Dezember 2020, GZ 5 R 127/20p-47, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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