Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 26/21w

Worum es ging: Stoppt ein Anerkenntnis meines Arbeitgebers die kurze Verfallsfrist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gelten sinngemäß auch für Verfalls- und Ausschlussfristen im Arbeitsrecht. Erkennt Ihr Arbeitgeber den Anspruch an, auch stillschweigend, beginnt die Frist neu. Ebenso wirkt eine Klage, mit der Sie den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder die Kündigung bekämpfen.

Ja. Behauptet der Gläubiger ernstlich eine Forderung und räumen Sie die Zweifel daran durch Ihr Anerkenntnis aus, entsteht die Forderung dadurch, selbst wenn sie vorher nicht bestanden hat. Sie können danach nicht mehr einwenden, sie bestehe nicht. Offen bleibt nur die Anfechtung wegen Irrtums.

Erkennt der Schuldner die Forderung an, beginnt die Verjährung neu zu laufen, und zwar mit drei Jahren. Dafür genügt schon eine einfache Bestätigung, dass die Schuld besteht; eine förmliche Vereinbarung ist nicht nötig. Anerkennt er nur einen Teil und bestreitet den Rest, wirkt das nur für den anerkannten Teil.

Je deutlicher beiden Seiten bewusst war, dass die Rechtslage unsicher ist, desto eher liegt ein verbindliches Anerkenntnis vor. Im Zweifel wird einer Erklärung aber nur die schwächere Wirkung eines Zugeständnisses beigemessen. Bloße Bereitschaft, sich zu vergleichen, ist noch kein Anerkenntnis.

Nach einem Anerkenntnis oder einem außergerichtlichen Vergleich läuft die Verjährung neu. Wie lange sie dauert, richtet sich nach der ursprünglichen Forderung, solange sich der eigentliche Gegenstand oder der Grund des Anspruchs nicht geändert hat.

Verfallsklauseln sollen verhindern, dass der Arbeitgeber bei später Geltendmachung in Beweisnot gerät. Sie dienen also dazu, dass Ansprüche zeitnah geklärt werden.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.527 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Geschäftszahl

9ObA26/21w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** K*****, vertreten durch Holter Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei ***** K*****, vertreten durch Aigner Fischer Stranzinger Rechtsanwaltspartnerschaft in Gonetsreith 15, wegen 3.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Jänner 2021, GZ 12 Ra 68/20m-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail