Was passiert mit der Verjährung, wenn der Schuldner die Schuld anerkennt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 24.03.2021 (20 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1970)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Hier: Deklaratives Anerkenntnis und kollektivvertragliche Fallfrist.OGH 9 ObA 26/21w, 24.03.2021
- Durch die Anerkennung einer Schuld ändert sich, da ihr nach überwiegender Ansicht novierende Wirkung nicht zukommt nichts an der Beschaffenheit der ursprünglich unterbrochenen Frist, deren neuerlicher Lauf in Beginn gesetzt wird.OGH 3 Ob 121/04x, 16.02.2005
- Dazu bedarf es keines konstitutiven Anerkenntnisses, auch das deklarative Anerkenntnis, eine bloße Wissenserklärung, unterbricht die Verjährung. Es genügt auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach, es sei denn, dass der Schuldner ausdrücklich nur einen Teil der Forderung anerkennt und den darüber hinausgehenden Teil bestreitet.OGH 4 Ob 308/97s, 09.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032394 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 9 ObA 26/21w, 24.03.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die dreijährige Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie den Rücktritt erklären hätten können, sofern Ihnen der Schaden damals schon bekannt war. Spätestens mit der Wirksamkeit Ihrer Rücktrittserklärung läuft sie, denn ab da haben Sie Ihren vertraglichen Leistungsanspruch verloren.
Für die Berechnung der Verjährungszeit spielt es keine Rolle, ob die berechtigte oder die verpflichtete Person wechselt. Die Frist läuft unverändert weiter.