OGH 8 Ob 5/21z
Worum es ging: Wer muss vor Gericht beweisen, was er behauptet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Bei einem Mangel hat die Verbesserung durch den Übergeber Vorrang. Beheben Sie den Mangel voreilig selbst, sollen Sie deshalb aber nicht endgültig mit den gesamten Kosten belastet bleiben. Das war nicht die Absicht des Gesetzgebers.
Grundsätzlich entscheidet derjenige, der die Sache übergeben hat, auf welchem Weg sie versendet wird. Er kann auch verlangen, die Sache selbst abholen zu dürfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr, 21.08.2020, 9 Cg 26/19x-14
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 11.11.2020, 6 R 126/20x-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1037 ABGB § 1038 ABGB § 877 ABGB § 932 KSchG § 8
Entscheidungstext
54 Absätze, 26.129 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Geschäftszahl
8Ob5/21z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* E*, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte Partei J* P*, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in Steyr, wegen 17.686,83 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. November 2020, GZ 6 R 126/20x-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 21. August 2020, GZ 9 Cg 26/19x-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.253,88 EUR (darin 208,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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