Zum Inhalt springen

Trage ich die Kosten allein, wenn ich zu früh reparieren ließ?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Besteller, Verkäufer, Unternehmer
Bei einem Mangel hat die Verbesserung durch den Übergeber Vorrang. Beheben Sie den Mangel voreilig selbst, sollen Sie deshalb aber nicht endgültig mit den gesamten Kosten belastet bleiben. Das war nicht die Absicht des Gesetzgebers.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Dem Willen des Gesetzgebers kann nicht entnommen werden, dass der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte „Vorrang der Verbesserung" die Konsequenz haben solle, dass der Übernehmer bei „voreiliger Selbstvornahme" der Verbesserung endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123968 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 12.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Selbst vereitelte Verbesserung

Haben Sie selbst dafür gesorgt, dass eine Verbesserung nicht mehr möglich ist, können Sie sich darauf nicht berufen. Der Übergeber hat Anspruch auf eine zweite Chance, die geschuldete Leistung doch noch zu erbringen. Diese dürfen Sie nicht vereiteln.

günstig für Verkäufer Schadenersatz neben der Gewährleistung

Schadenersatz steht Ihnen nur zu, wenn durch den Fehler noch ein weiterer Schaden entstanden ist. Besteht Ihr Nachteil nur darin, dass der Mangel überhaupt vorhanden ist, gibt es dafür keinen zusätzlichen Ersatzanspruch.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Mangel selbst beheben und Preis mindern
Vertragsrecht · Unverhältnismäßige Kosten der Mängelbehebung
Vertragsrecht · Wahl zwischen Verbesserung und Austausch
Vertragsrecht · Mangelbehebung auf Kosten des Unternehmers