Trage ich die Kosten allein, wenn ich zu früh reparieren ließ?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat der Geschädigte die Reparatur selbst durchgeführt, hat er Anspruch darauf, dass ihm als Geschäftsführer ohne Auftrag der notwendige und zweckmäßig gemachte Aufwand ersetzt wird; diesen Aufwand bilden alle Werte (Auslagen, Verbindlichkeiten, Zeitversäumnis), die zum Zweck der Geschäftsführung verbraucht wurden.OGH 4 Ob 80/12m, 10.07.2012
- Sofern dem Übergeber im Einzelfall aus besonderen Gründen geringere Kosten aufgelaufen wären, ist er gehalten, dies zu behaupten und zu beweisen.OGH 1 Ob 15/09a, 28.01.2009
- Er kann vielmehr den Ersatz seines Aufwands jedenfalls insoweit ersetzt verlangen, als dieser Aufwand auch den Übergeber getroffen hätte.OGH 1 Ob 15/09a, 28.01.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123968 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 12.
- OGH 3 Ob 200/25w, 23.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 38/25g, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 126/22w, 16.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 5/21z, 25.03.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haben Sie selbst dafür gesorgt, dass eine Verbesserung nicht mehr möglich ist, können Sie sich darauf nicht berufen. Der Übergeber hat Anspruch auf eine zweite Chance, die geschuldete Leistung doch noch zu erbringen. Diese dürfen Sie nicht vereiteln.
Schadenersatz steht Ihnen nur zu, wenn durch den Fehler noch ein weiterer Schaden entstanden ist. Besteht Ihr Nachteil nur darin, dass der Mangel überhaupt vorhanden ist, gibt es dafür keinen zusätzlichen Ersatzanspruch.