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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 58/21x

Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regel enger anwenden als geschrieben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, aber nur ausnahmsweise. Es muss nachweisbar sein, dass eine bestimmte Gruppe von Fällen vom Zweck des Gesetzes gar nicht erfasst wird und sich von den gemeinten Fällen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung willkürlich wäre. Eine Vorschrift darf auf diesem Weg aber nicht ihres gesamten Inhalts entkleidet werden.

Ein Jahr lang. Die Frist beginnt, sobald der Enteignungsbescheid rechtskräftig wird, bei einer Berufung mit der Zustellung der bestätigenden Entscheidung der zweiten Instanz. Dass Sie zusätzlich den Verwaltungsgerichtshof anrufen, ändert daran nichts.

Nein. Im gerichtlichen Verfahren über die Höhe der Enteignungsentschädigung bekommen Sie als Enteigneter für ein erfolgloses Rechtsmittel keinen Kostenersatz. Diese Kosten tragen Sie selbst.

Eine Klage in einer Sozialrechtssache setzt voraus, dass der Sozialversicherungsträger über genau diesen Anspruch bereits einen Bescheid erlassen hat. Nur wenn er säumig bleibt, geht es auch ohne. Das gilt auch dann, wenn Sie bloß eine Feststellung begehren.

Sieht das Gesetz zwingend ein vorgeschaltetes Verfahren bei der Behörde vor, dürfen Sie das Gericht erst danach anrufen. Bringen Sie Ihren Antrag früher ein, wird er zurückgewiesen, weil der Rechtsweg nicht offensteht.

Nein. Nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz müssen Sie die Entschädigung zuerst bei der Gemeinde beantragen. Klagen Sie vorher bei Gericht, steht dem der unzulässige Rechtsweg entgegen.

Die dreimonatige Frist beginnt nicht schon mit dem Bescheid, der die Entschädigung festsetzt. Sie läuft erst, wenn die Frist für eine Beschwerde an die Höchstgerichte ungenützt verstrichen ist oder deren Entscheidung wirksam wird und damit das Enteignungsverfahren beendet ist.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

46 Absätze, 16.564 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Geschäftszahl

5Ob58/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. A*****, 2. H*****, ebenda, beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** AG, *****, wegen Entschädigung nach § 20 lit c StarkstromwegeG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. Februar 2021, GZ 2 R 11/21g-9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18. Jänner 2021, GZ 6 Nc 7/20d-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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