Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.05.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 7 Ob 64/21v

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ich den Mietvertrag übernehmen darf?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer sich darauf beruft, in einen Mietvertrag eintreten zu dürfen, muss die Voraussetzungen dafür auch beweisen. Die Beweislast trifft also Sie selbst, wenn Sie das Eintrittsrecht in Anspruch nehmen.

Nein, nicht bei einer vorübergehenden Abwesenheit. Unterbrechungen des Zusammenlebens, die durch die Lebensumstände bedingt und auf nicht allzu lange Zeit angelegt sind, beenden den gemeinsamen Haushalt nicht; dazu zählen auswärtiges Studium, Krankheits- und Erholungsaufenthalte sowie ein befristeter Aufenthalt im Altersheim. Bei einer dauernden Trennung ist der gemeinsame Haushalt dagegen beendet.

Ob ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, wird nach dem Zeitpunkt des Todes des Mieters beurteilt. Es kommt also darauf an, wie die Verhältnisse damals waren.

Gibt es nach dem Tod des Mieters niemanden, der in den Vertrag eintreten darf, so kann der Vermieter das Mietverhältnis aus diesem Grund aufkündigen. Bis zu dieser Kündigung besteht der Mietvertrag aber weiter, und zwar mit dem noch nicht verteilten Nachlass.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 1 MRG § 14 MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 2.941 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Geschäftszahl

7Ob64/21v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei I* M*, vertreten durch Mag. Anatol Schürer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Februar 2020, GZ 14 R 105/20i-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail