Läuft die Miete weiter, wenn niemand eintreten darf?
betrifft Erben, Vermieter, Mieter, Verlassenschaft
Gibt es nach dem Tod des Mieters niemanden, der in den Vertrag eintreten darf, so kann der Vermieter das Mietverhältnis aus diesem Grund aufkündigen. Bis zu dieser Kündigung besteht der Mietvertrag aber weiter, und zwar mit dem noch nicht verteilten Nachlass.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 29.07.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Fehlt es an eintrittsberechtigten Personen, kann der Vermieter ein den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterliegendes Bestandverhältnis gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG kündigen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Mietvertrag - hier mit dem ruhenden Nachlass - bis zu dessen Kündigung fortbesteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ein Verzicht der Erblasserin auf ihre Mietrechte zu Gunsten der Beklagten (ohne die Voraussetzungen des § 12 MRG) hat keinen, der Pflichtteilsbemessung zu Grunde zu legenden, wirtschaftlichen Wert.OGH 2 Ob 53/25w, 29.07.2025
- Daraus, dass in Ermangelung eines Eintrittsrechts - "bereits der Tod des Wohnraumuntermieters den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 5 MRG erfüllt", kann nicht abgeleitet werden, der ruhende Nachlass - nehme nach Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungsstatt - entgegen § 1116a Satz 2 ABGB nicht die Rechtsstellung des verstorbenen Untermieters ein.OGH 1 Ob 114/00x, 28.04.2000
- Keinesfalls kann aus den Worten "nicht mehr" abgeleitet werden, dass eine nicht eintrittsberechtigte Person mangels Vorhandenseins eintrittsberechtigter Personen zum Zuge kommt.OGH 9 Ob 312/98t, 09.12.1998
- Eine derartige Aufkündigung ist gegen den Nachlass des verstorbenen Mieters und nach Rechtskraft der Einantwortung gegen den Erben zu richten.OGH 1 Ob 333/97w, 24.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 2 Ob 53/25w, 29.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 64/21v, 26.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 8/19s, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1116a
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 14 · Mietrecht im Todesfall
- MRG § 30 · Kündigungsbeschränkungen
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