OGH 5 Ob 109/21x
Worum es ging: Muss unser Grundstück versteigert werden oder geht Teilen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zuerst ist zu prüfen, ob sich die Sache körperlich teilen lässt; erst wenn das nicht geht, kommt der Verkauf durch Versteigerung in Betracht. Auch die Begründung von Eigentumswohnungen zählt als körperliche Teilung und geht dem Verkauf vor. Ist eine Teilung möglich, wird die Klage auf Versteigerung abgewiesen.
Eine Teilung in Natur ist möglich, wenn das Grundstück ohne großen Geldausgleich und ohne beträchtlichen Wertverlust zerlegt werden kann. Die Stücke müssen einander auch in ihrer Art gleichen. Bekäme einer nur die Gebäude und der andere nur landwirtschaftliche Flächen, ist das keine gleichartige Teilung.
Entscheidend ist allein, ob sich das gemeinsame Vermögen überhaupt teilen lässt oder nur mit einer beträchtlichen Wertminderung. Dass durch die Teilung gewisse Vorteile verloren gehen, zählt nicht. Ob eine Teilung im Einzelfall zumutbar ist, hängt immer von den konkreten Umständen ab.
Die Einräumung von Wohnungseigentum ist eine besondere Form der Aufteilung in Natur. Dass dabei ein bereits im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht übernommen werden muss, steht ihr nicht entgegen.
Eine Teilung in Stücke kommt in Betracht, wenn die Sache geteilt werden kann, ohne dass ihr Wert beträchtlich sinkt, und wenn dem keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Teilung in Natur möglich.
Nein. Verzichten jene Miteigentümer, deren Anteil kleiner wird, auf eine Ausgleichszahlung und sind sie mit der Verminderung einverstanden, kommt es auf gleiche Werte nicht an. Die Zustimmung jener, die davon nicht oder nur geringfügig betroffen sind, brauchen Sie dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 31.03.2021, 13 R 171/20t-135
Zitierte Paragrafen
ABGB § 843 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 3.802 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.06.2021
Geschäftszahl
5Ob109/21x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei M*****, vertreten durch Sauerzopf und Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die erstbeklagte und zweitwiderklagende Partei Mag. U*****, vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, die zweitbeklagte und erstwiderklagende Partei Dr. E*****, vertreten durch Telos Law Group Winalek, Nikodem Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, die drittbeklagte und drittwiderklagende Partei Ing. R*****, sowie die viertbeklagte und viertwiderklagende Partei Mag. G*****, beide vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2021, GZ 13 R 171/20t-135, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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