Woran scheitert die Teilung unseres gemeinsamen Eigentums?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Grundeigentümer
Entscheidend ist allein, ob sich das gemeinsame Vermögen überhaupt teilen lässt oder nur mit einer beträchtlichen Wertminderung. Dass durch die Teilung gewisse Vorteile verloren gehen, zählt nicht. Ob eine Teilung im Einzelfall zumutbar ist, hängt immer von den konkreten Umständen ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Die Frage der Tunlichkeit der Naturalteilung ist lediglich danach zu beurteilen, ob die der Eigentumsgemeinschaft unterliegenden Vermögensgegenstände an sich überhaupt eine Teilung zulassen oder eine solche nur unter beträchtlicher Verminderung des Wertes, von dem Verlust gewisser Vorteile abgesehen, möglich wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG.OGH 1 Ob 241/22f, 27.01.2023
- Wertdifferenz von 11,76 % bei Wohnungseigentumsbegründung noch kein Hindernis.OGH 5 Ob 109/21x, 14.06.2021
- Hier: EV zur Sicherung der Durchsetzung eines Teilungsurteils.OGH 2 Ob 36/20p, 26.05.2020
- Nichts anderes kann gelten, wenn nach rechtskräftigem Teilungsurteil Bestandrechte neu geschaffen werden.OGH 2 Ob 36/20p, 26.05.2020
- Die Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist nicht davon abhängig, dass die Teilhaber über die konkrete Art und Weise der Gestaltung eines oder einzelner möglicher Wohnungseigentumsobjekte (hier: beim gegebenenfalls faktisch möglichen Dachbodenausbau) Einigung erzielen.OGH 5 Ob 133/14s, 18.11.2014
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Die Frage der Tunlichkeit/Möglichkeit der Realteilung mangels annähernd gleicher Beschaffenheit der möglichen Wohnungseigentumsobjekte stellt immer eine Einzelfallbeurteilung dar.OGH 5 Ob 36/09v, 12.05.2009
- Die Tunlichkeit einer Realteilung ist immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.OGH 5 Ob 151/08d, 26.08.2008
- Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke).OGH 3 Ob 178/05f, 29.03.2006
- Das Bestehen von Bestandrechten an einzelnen Wohnungen steht der Begründung von WE nicht entgegen.OGH 3 Ob 11/04w, 26.08.2004
- Hier: Unmöglichkeit der Naturalteilung durch Wohnungseigentumsbegründung liegt vor, wenn dadurch der Verkehrswert der Liegenschaft um 41% sinkt.OGH 5 Ob 61/04p, 03.08.2004
- Auf das Vorliegen einer verbindlichen Finanzierungszusage des Beklagten kommt es nicht an (vgl 5 Ob 374/97d).OGH 10 Ob 242/02i, 26.11.2002
- Sie ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt.OGH 10 Ob 242/02i, 26.11.2002
- Dies zu beurteilen, obliegt jedoch der Verkehrsanschauung sowie den konkreten, einzelfalltypischen wirtschaftlichen Gegebenheiten und der persönlichen Situation der konkret hievon Betroffenen und Beteiligten.OGH 7 Ob 258/01v, 17.10.2001
- Naturalteilung ist möglich, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen.OGH 5 Ob 17/01p, 24.04.2001
- Die Aufhebung der Gemeinschaft an mehreren Liegenschaften die zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen gehören, ist nur durch Zivilteilung möglich ist.OGH 5 Ob 89/99w, 21.12.1999
- Hier: Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum.OGH 8 Ob 337/97k, 13.11.1997
- Eine übermäßige Zerstückelung von Grund und Boden, die eine vernünftige Bewirtschaftung ausschließen, soll vermieden werden.OGH 4 Ob 543/72, 25.04.1972
- Beträchtlicher Wertverlust durch Verlust der Existenzfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Restliegenschaft.OGH 6 Ob 10/68, 07.02.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013852 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 30.
- OGH 5 Ob 129/25v, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 119/24x, 03.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 12/24m, 08.08.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 54/23m, 30.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 151/22z, 31.01.2023
- OGH 1 Ob 241/22f, 27.01.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 167/22b, 24.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 114/22h, 12.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 121/21m, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 109/21x, 14.06.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 843
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 3 · Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
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