Müssen alle Miteigentümer einer ungleichen Aufteilung zustimmen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Nein. Verzichten jene Miteigentümer, deren Anteil kleiner wird, auf eine Ausgleichszahlung und sind sie mit der Verminderung einverstanden, kommt es auf gleiche Werte nicht an. Die Zustimmung jener, die davon nicht oder nur geringfügig betroffen sind, brauchen Sie dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 31.01.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
1. Die Gleichbehandlung der Teilhaber bei der Realteilung unterliegt auch im gerichtlichen Verfahren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Disposition der davon Betroffenen.
2. Auf den Grundsatz, dass alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden müssen und nur geringfügige Wertunterschiede in Geld ausgeglichen werden können, kommt es dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind.
3. Es ist aber nicht auch das Einvernehmen mit jenen Teilhabern notwendig, die vom Abweichen vom Gleichbehandlungsgrundsatz nicht oder nur in einem solchen Ausmaß betroffen sind, wie es auch bei „annähernd gleichwertiger“ Aufteilung der Fall wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist nicht davon abhängig, dass die Teilhaber über die konkrete Art und Weise der Gestaltung eines oder einzelner möglicher Wohnungseigentumsobjekte (hier: beim gegebenenfalls faktisch möglichen Dachbodenausbau) Einigung erzielen.OGH 5 Ob 133/14s, 18.11.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126365 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 7.
- OGH 5 Ob 151/22z, 31.01.2023
- OGH 5 Ob 60/22t, 11.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 109/21x, 14.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 103/17h, 23.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 4/17k, 22.02.2017, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 100/16s, 11.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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